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Neue De-minimis-Verordnungen

Staatliche Subventionen von EU-Mitgliedstaaten unterliegen dem EU-Beihilferecht und sind grundsätzlich verboten, um den Wettbewerb nicht zu verzerren. In Ausnahmefällen können sie gewährt werden, unterliegen aber dann der „Anmelde- und Stillhalteerfordernis“ (staatliche Beihilfen sind bei der EU-Kommission anzumelden und dürfen erst ausgeführt werden, wenn sie genehmigt wurden). Von dieser „Anmelde- und Stillhalteerfordernis“ gibt es jedoch Ausnahmen. Geringfügige Beihilfebeträge sind von der Anmeldepflicht befreit. Die Regelungen zu diesen geringfügigen Beihilfen finden sich in den De-minimis-Verordnungen.

Mit dem Auslaufen der De-minimis-Verordnungen zum 31. Dezember 2023 gelten seit dem 1. Januar 2024 zwei neue De-minimis-Verordnungen mit Änderungen der allgemeinen Regeln für geringfügige Beihilfen und für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI).

Welche Änderungen gibt es?

Die wichtigste Änderung ist die Anhebung der Höchstbeiträge für De-minimis-Beihilfen von zuvor 200.000 Euro auf 300.000 Euro. So kann ein Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat Beihilfen in Höhe von insgesamt bis zu 300.000 Euro erhalten, ohne dass das Anmeldeerfordernis greift.

Eine weitere wesentliche Änderung stellt die Einführung eines zentralen Registers ab dem 1. Januar 2026 dar, in dem Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen erfasst werden müssen.

Für geringfügige Beihilfen im Bereich der DAWI-Dienstleistungen gilt ab dem 1. Januar 2024 ebenfalls eine Erhöhung der Höchstbeträge. Unternehmen dürfen nun in einem Zeitraum von drei Jahren von einem Mitgliedstaat insgesamt bis zu 750.000 Euro an DAWI-Beihilfen gewährt werden anstatt wie bisher 500.000 Euro.

Zudem müssen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2026 auch DAWI-De-minimis-Beihilfen in einem Zentralregister erfassen.

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    Häufig gestellte Fragen

    1.

    Wer kann Fördergelder bekommen?

    Ein Unternehmen kann nicht generell „zu klein“ oder „zu groß“ sein. Sie müssen auch keine Grundlagenforschung betreiben oder Ergebnisse der Allgemeinheit zugänglich machen. Aber je nach Programm gelten unterschiedliche Regeln und die müssen zu Ihrem Unternehmen und zum Projekt passen. Lassen Sie uns gerne gemeinsam herausfinden, ob dies der Fall ist.

    2.

    Welche Daten werden veröffentlicht?

    Dies hängt von dem Programm ab. Meist werden der Unternehmensname, Projekttitel, Laufzeit und die Fördersumme veröffentlicht. Darüber hinaus werden Abschlussberichte veröffentlicht, diese müssen allerdings keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen enthalten.

    3.

    Wie verhält es sich mit Schutzrechten/Property Rights?

    Die Förderlandschaft überlässt es weitgehend dem Zuwendungsempfänger – also Ihnen –, ob und durch wen Schutzrechte angemeldet werden. Bei Kooperationsprojekten vereinbaren die Partner dies untereinander im Vorfeld, unabhängig vom Fördergeber.

    4.

    Was kostet die Beratung?

    Das Honorar für die Fördermittelberatung setzt sich aus einer Zeit- und einer Erfolgskomponente zusammen. Das Zeithonorar ist abhängig vom Aufwand, das Erfolgshonorar fällt bei Bewilligung an. Beides wird im Vorfeld fest vereinbart und ist somit klar kalkulierbar. Kleine Unternehmen können die Beratungsleistungen ggf. zu 50 % über das Förderprogramm „go-Inno“ bezuschussen lassen.

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