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Das Wachstumschancengesetz ist da! Dies sind die Auswirkungen auf die Forschungszulage

Inhalt

Seit 2020 ergänzt das Forschungszulagengesetz (FZulG) die Förderlandschaft in Deutschland durch eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung. Die Forschungszulage (FZul) fördert innovative Projekte aller KSt-/ESt-Pflichtigen besonders unbürokratisch und niedrigschwellig – und dies sogar rückwirkend.
Seit Monaten haben Bundesregierung und Bundesrat um das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz) gerungen, mit dem Steuerentlastungen und Bürokratieabbau umgesetzt werden sollen. Nach erfolgreichen Verhandlungen im Vermittlungsausschluss wurde das Wachstumschancengesetz am 27. März 2024 schließlich verkündet. Das Wachstumschancengesetz (WtChancenG) beinhaltet wichtige Änderungen an der FZul, die wir Ihnen vorstellen. 

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  • Die Bemessungsgrundlage erhöht sich für alle Unternehmen dauerhaft von 4 Mio. € auf 10 Mio. €. Die Förderquote für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhöht sich von 25 % auf 35 %.
    Durch diese Änderungen erhöht sich die maximale Forschungszulage von 1 Mio. € pro Jahr und Unternehmensverbund auf 2,5 Mio. €. Für KMU steigt die maximale FZul sogar auf 3,5 Mio. € pro Jahr. Damit wird die Forschungszulage noch attraktiver für den deutschen Mittelstand.
  • Die Kosten für Auftragsforschung können bis zu 70 % (bisher 60 %) als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden.
  • Eigenleistungen von Mitunternehmern können nun mit 70 €/h (bislang 40 €/h) in der Forschungszulage angesetzt werden – bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche.
  • Bisher waren nur Personalkosten und Entgelte für Auftragsforschung förderfähig. Mit dem Wachstumschancengesetz können nun auch anteilige Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagen in die Bemessungsgrundlage einfließen. Das bedeutet, dass projektbezogene Investitionsgüte wie beispielsweise Labor- und Testgeräte, Prüfstände, Hard- und Software oder Analysegeräte im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten berücksichtigt werden können. Dabei wird die jeweilige Wertminderung im Projektzeitraum (AfA) angesetzt.

Das Instrument der steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung hat sich in den letzten vier Jahren bewährt und ist in der Industrie angekommen. Eine Zwischenbilanz aus dem GEWI-Team finden Sie hier: zum Expertenbeitrag.

Unser Erklärvideo zur Forschungszulage:

Sie haben Fragen zur Beantragung der Forschungszulage? Möchten Sie wissen, ob Ihre Vorhaben zulagefähig sind? Dann rufen Sie uns an unter 02103 – 789060 oder schreiben Sie uns über unser Kontaktformular unter: www.gewi.de/kontakt.