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Das Wachstumschancengesetz ist da! Dies sind die Auswirkungen auf die Forschungszulage

Seit 2020 ergänzt das Forschungszulagengesetz (FZulG) die Förderlandschaft in Deutschland durch eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung. Die Forschungszulage (FZul) fördert innovative Projekte aller KSt-/ESt-Pflichtigen besonders unbürokratisch und niedrigschwellig – und dies sogar rückwirkend.
Seit Monaten haben Bundesregierung und Bundesrat um das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz) gerungen, mit dem Steuerentlastungen und Bürokratieabbau umgesetzt werden sollen. Nach erfolgreichen Verhandlungen im Vermittlungsausschluss wurde das Wachstumschancengesetz am 27. März 2024 schließlich verkündet. Das Wachstumschancengesetz (WtChancenG) beinhaltet wichtige Änderungen an der FZul, die wir Ihnen vorstellen. 

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  • Die Bemessungsgrundlage erhöht sich für alle Unternehmen dauerhaft von 4 Mio. € auf 10 Mio. €. Die Förderquote für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhöht sich von 25 % auf 35 %.
    Durch diese Änderungen erhöht sich die maximale Forschungszulage von 1 Mio. € pro Jahr und Unternehmensverbund auf 2,5 Mio. €. Für KMU steigt die maximale FZul sogar auf 3,5 Mio. € pro Jahr. Damit wird die Forschungszulage noch attraktiver für den deutschen Mittelstand.
  • Die Kosten für Auftragsforschung können bis zu 70 % (bisher 60 %) als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden.
  • Eigenleistungen von Mitunternehmern können nun mit 70 €/h (bislang 40 €/h) in der Forschungszulage angesetzt werden – bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche.
  • Bisher waren nur Personalkosten und Entgelte für Auftragsforschung förderfähig. Mit dem Wachstumschancengesetz können nun auch anteilige Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagen in die Bemessungsgrundlage einfließen. Das bedeutet, dass projektbezogene Investitionsgüte wie beispielsweise Labor- und Testgeräte, Prüfstände, Hard- und Software oder Analysegeräte im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten berücksichtigt werden können. Dabei wird die jeweilige Wertminderung im Projektzeitraum (AfA) angesetzt.

Das Instrument der steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung hat sich in den letzten vier Jahren bewährt und ist in der Industrie angekommen. Eine Zwischenbilanz aus dem GEWI-Team finden Sie hier: zum Expertenbeitrag.

Unser Erklärvideo zur Forschungszulage:

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    Häufig gestellte Fragen

    1.

    Wer kann Fördergelder bekommen?

    Ein Unternehmen kann nicht generell „zu klein“ oder „zu groß“ sein. Sie müssen auch keine Grundlagenforschung betreiben oder Ergebnisse der Allgemeinheit zugänglich machen. Aber je nach Programm gelten unterschiedliche Regeln und die müssen zu Ihrem Unternehmen und zum Projekt passen. Lassen Sie uns gerne gemeinsam herausfinden, ob dies der Fall ist.

    2.

    Welche Daten werden veröffentlicht?

    Dies hängt von dem Programm ab. Meist werden der Unternehmensname, Projekttitel, Laufzeit und die Fördersumme veröffentlicht. Darüber hinaus werden Abschlussberichte veröffentlicht, diese müssen allerdings keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen enthalten.

    3.

    Wie verhält es sich mit Schutzrechten/Property Rights?

    Die Förderlandschaft überlässt es weitgehend dem Zuwendungsempfänger – also Ihnen –, ob und durch wen Schutzrechte angemeldet werden. Bei Kooperationsprojekten vereinbaren die Partner dies untereinander im Vorfeld, unabhängig vom Fördergeber.

    4.

    Was kostet die Beratung?

    Das Honorar für die Fördermittelberatung setzt sich aus einer Zeit- und einer Erfolgskomponente zusammen. Das Zeithonorar ist abhängig vom Aufwand, das Erfolgshonorar fällt bei Bewilligung an. Beides wird im Vorfeld fest vereinbart und ist somit klar kalkulierbar. Kleine Unternehmen können die Beratungsleistungen ggf. zu 50 % über das Förderprogramm „go-Inno“ bezuschussen lassen.

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