Ihr Unternehmen plant ein Entwicklungsprojekt und wollte dafür das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) nutzen? Dann lohnt es sich, die Forschungszulage als ZIM-Alternative zu prüfen. Sie unterstützt förderfähige Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auch dann, wenn das Vorhaben bereits begonnen hat. Voraussetzung ist, dass das Projekt und die geltend gemachten Aufwendungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Seit dem 7. Juli 2026 nimmt das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) vorübergehend keine neuen nationalen Anträge an. Für Unternehmen mit konkreten Entwicklungsvorhaben stellt sich deshalb die Frage, welcher Förderweg jetzt infrage kommt. In unserem Beitrag „ZIM-Antragsstopp: Welche Förderstrategie jetzt sinnvoll ist“ haben wir mögliche Alternativen aufgezeigt. Mit der Forschungszulage betrachten wir nun eine weitere Möglichkeit, geeignete Forschungs- und Entwicklungsprojekte unabhängig von der Wiederaufnahme der ZIM-Antragstellung zu fördern.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Der ZIM-Antragsstopp muss nicht bedeuten, geplante Entwicklungsprojekte aufzuschieben. Die Forschungszulage kann für geeignete Forschungs- und Entwicklungsvorhaben einen alternativen Förderweg eröffnen.
- Auch laufende oder bereits abgeschlossene Projekte können berücksichtigt werden. Eine Prüfung lohnt sich deshalb ebenso für Unternehmen, die ihre Entwicklung bereits ohne ZIM-Förderung begonnen haben.
- Kleine und mittlere Unternehmen können auf Antrag 35 Prozent der anerkannten förderfähigen Aufwendungen erhalten. Voraussetzung ist, dass Unternehmen und Vorhaben die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
- Die Entlastung erfolgt nachträglich. Ob die Forschungszulage zum eigenen Projekt passt, sollte daher anhand der Förderfähigkeit, des Zeitplans und der Finanzierung geprüft werden.
Warum die Forschungszulage während des ZIM-Antragsstopps relevant ist
Ein geplanter Projektstart lässt sich nicht immer bis zur Wiederöffnung eines Förderprogramms verschieben. Die Forschungszulage eröffnet hier einen Förderweg, bei dem der Antrag auf Bescheinigung nicht zwingend vor Entwicklungsbeginn gestellt werden muss. Unternehmen können daher auch für laufende Arbeiten prüfen, ob eine Förderung möglich ist.
Die Forschungszulage ist technologie- und branchenoffen. Sie setzt keinen themenspezifischen Förderaufruf voraus und richtet sich grundsätzlich an in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen verschiedener Größen und Rechtsformen. Die Anspruchsvoraussetzungen und mögliche Ausschlüsse müssen dennoch für jedes Unternehmen geprüft werden.
Für ein ursprünglich mit ZIM geplantes Vorhaben bedeutet das: Die vorhandene Projektbeschreibung kann eine Grundlage für die Prüfung bilden. Eine automatische Förderfähigkeit ergibt sich daraus nicht. Maßgeblich sind das Forschungszulagengesetz (FZulG) und die darin geregelten Anforderungen.
Welche Entwicklungsprojekte die Voraussetzungen erfüllen
Begünstigt sind Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Auch die Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen kann darunterfallen. Ein eigenes Forschungslabor ist dafür keine Voraussetzung.
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) prüft insbesondere drei Kriterien:
- Neuartigkeit: Welche neuen Erkenntnisse sollen gewonnen oder welche vorhandenen Kenntnisse auf neue Weise genutzt werden?
- Technisches oder wissenschaftliches Risiko: Welche ungelösten Fragen könnten dazu führen, dass das Entwicklungsziel nicht erreicht wird?
- Planmäßigkeit: Mit welchen Arbeitsschritten, Methoden und Ressourcen soll die technische Aufgabe bearbeitet werden?
Ein denkbares Beispiel ist ein Maschinenbauunternehmen, das ein neues Verfahren zur Bearbeitung empfindlicher Werkstoffe entwickelt. Wenn unklar ist, ob sich die erforderliche Präzision unter wechselnden Prozessbedingungen erreichen lässt und verschiedene Lösungsansätze systematisch untersucht werden, kann eine Prüfung sinnvoll sein. Die bloße Anpassung einer vorhandenen Maschine an andere Abmessungen reicht dagegen nicht aus.
Entscheidend ist die nachvollziehbare technische Begründung. Allgemeine Aussagen wie „Unser Produkt ist innovativ“ ersetzen weder die Beschreibung des Entwicklungsziels noch die Erklärung der bestehenden Unsicherheiten.
Welche Aufwendungen gefördert werden können
Die Forschungszulage wird auf Grundlage der anerkannten förderfähigen Aufwendungen berechnet. Diese bilden die Bemessungsgrundlage. Zu den relevanten Positionen gehören:
- Personalaufwendungen: Projektbezogene Arbeitslöhne und bestimmte Arbeitgeberaufwendungen für Beschäftigte, soweit diese unmittelbar an begünstigten FuE-Arbeiten mitwirken.
- Auftragsforschung: Für nach dem 27. März 2024 erteilte FuE-Aufträge können grundsätzlich 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Entgelts angesetzt werden. Der Auftragnehmer muss die gesetzlichen Anforderungen an seine Geschäftsleitung innerhalb der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erfüllen.
- Wirtschaftsgüter: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Wertminderungen erforderlicher beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens berücksichtigt werden. Anschaffungsdatum, Vorhabenbeginn und Nutzung sind dabei gesondert zu prüfen.
- Gemein- und Betriebskosten: Für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben, kommt eine Pauschale von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Aufwendungen hinzu.
Der reguläre Fördersatz beträgt 25 Prozent. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der maßgeblichen EU-Definition können eine Erhöhung auf 35 Prozent beantragen.
Für ab 2026 entstandene Aufwendungen beträgt die jährliche Bemessungsgrundlage höchstens 12 Millionen Euro. Daraus ergeben sich rechnerisch bis zu 3 Millionen Euro Forschungszulage beziehungsweise bis zu 4,2 Millionen Euro für berechtigte KMU. Für verbundene Unternehmen gilt die Grenze der Bemessungsgrundlage gemeinsam. Die konkrete Förderung hängt von den tatsächlich anerkannten Aufwendungen ab.
Auch laufende und abgeschlossene Projekte prüfen
Die Forschungszulage kann auch für zurückliegende Entwicklungsarbeiten relevant sein. Die Bescheinigung ist vor, während oder nach Durchführung des Vorhabens beantragbar. Für die Festsetzung der Zulage gilt grundsätzlich eine vierjährige Frist, die Fristberechnung und die rechtzeitige Beantragung beider Verfahrensschritte sollten im Einzelfall geprüft werden.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Projektlaufzeit und Aufwandsjahr: Bei einer mehrjährigen Entwicklung werden die Aufwendungen den jeweiligen Wirtschaftsjahren zugeordnet. Für ältere Aufwendungen gelten die damaligen Konditionen, die Verbesserungen ab 2026 lassen sich nicht pauschal rückwirkend übertragen.
Auch ein abgeschlossenes Projekt muss fachlich nachvollziehbar beschrieben werden können. Arbeitspläne, Versuchsaufzeichnungen und Entwicklungsstände helfen dabei. Für die steuerliche Prüfung müssen insbesondere Personaleinsatz und Aufwendungen dem begünstigten Vorhaben zugeordnet und belegt werden können.
Wie Unternehmen die Forschungszulage beantragen
Das Verfahren besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Schritten mit unterschiedlichen Prüfaufgaben.
1. Förderfähigkeit durch die BSFZ bescheinigen lassen
Im Antrag auf Bescheinigung beschreiben Unternehmen die technische Ausgangslage, das Entwicklungsziel, die Risiken und den geplanten Lösungsweg. Die BSFZ beurteilt, ob das Vorhaben die fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Eine positive Bescheinigung legt noch nicht die Höhe der Forschungszulage fest.
2. Forschungszulage beim Finanzamt beantragen
Nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres wird die Forschungszulage für die bescheinigten Vorhaben beim zuständigen Finanzamt beantragt. Das Finanzamt prüft die Aufwendungen und weiteren Voraussetzungen und setzt die Zulage fest.
Die Anrechnung erfolgt im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Ein Überschuss wird ausgezahlt. Deshalb kann die Förderung auch für Unternehmen ohne aktuelle Steuerlast relevant sein. Für die Finanzierungsplanung bleibt wesentlich: Eine Bescheinigung führt noch nicht zu einem sofortigen Mittelzufluss.
Den Förderweg vor dem Projektstart abstimmen
Die Möglichkeit einer nachträglichen Beantragung schafft Flexibilität. Dennoch sollte die Förderentscheidung möglichst vor dem Start fallen. Wer ein Vorhaben beginnt, kann dadurch den Zugang zu anderen Zuschussprogrammen verlieren, die einen Antrag vor Projektbeginn verlangen. Ein späterer Wechsel zu ZIM für dasselbe bereits begonnene Projekt darf deshalb nicht vorausgesetzt werden.
Ebenso müssen bestehende Förderungen berücksichtigt werden. Aufwendungen, die bereits über andere Förderungen oder staatliche Beihilfen gefördert wurden oder werden, dürfen insoweit nicht nochmals in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage eingehen. Eine Kombination verschiedener Instrumente erfordert eine saubere Abgrenzung.
Forschungszulage für Ihr Entwicklungsprojekt prüfen
Sie hatten ZIM vorgesehen und möchten Ihr Entwicklungsprojekt weiterverfolgen? Dann ist eine Prüfung sinnvoll, ob die Forschungszulage zu Ihrem Vorhaben, seinem zeitlichen Stand und der Finanzierung passt.
Wir prüfen zunächst die technische Aufgabenstellung, die Entwicklungsrisiken und die geplanten beziehungsweise bereits durchgeführten Arbeiten. Anschließend unterstützen wir Sie bei der fachlichen Aufbereitung, dem Antrag auf Bescheinigung und möglichen Rückfragen der BSFZ. Die steuerliche Geltendmachung wird mit Ihrer Steuerberatung abgestimmt.
Für ein erstes Gespräch genügen eine kurze Projektbeschreibung, der aktuelle Entwicklungsstand und eine Übersicht der voraussichtlichen Aufwendungen.
