Forschungszulagengesetz: Beratung zum Antrag – Hände am Taschenrechner mit Unterlagen und Laptop

Forschungszulagengesetz: Neuerungen beschlossen und Gesetz ausgebaut

Inhaltsangabe

Das Forschungszulagengesetz hat sich seit seiner Einführung im Jahr 2020 zu einem zentralen Förderinstrument entwickelt. Es ergänzt die klassische Projektförderung, indem es allen Unternehmen unabhängig von Größe oder Branche eine steuerliche Unterstützung für Forschung und Entwicklung bietet. Mit den jüngsten Reformen ist klar: Die Politik setzt stärker denn je auf diese Förderung, um Innovationen gezielt anzureizen und den Standort Deutschland zu stärken.

Warum das Forschungszulagengesetz aktuell im Fokus steht

Das Forschungszulagengesetz steht derzeit deshalb so stark im Mittelpunkt, weil es in mehrfacher Hinsicht ein Ausnahmewerkzeug der Förderpolitik ist.

Anders als klassische Zuschussprogramme, die häufig von begrenzten Budgets abhängig sind und meist in einem Wettbewerb vergeben werden, ist die Forschungszulage gesetzlich verankert. Das bedeutet: Jeder Antragsteller hat bei erfüllten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Förderung – unabhängig von der Konjunkturlage. Gerade in einer Zeit, in der Unternehmen mit steigenden Kosten, Fachkräftemangel und unsicheren Märkten konfrontiert sind, schafft diese Verlässlichkeit Planungssicherheit.

Hinzu kommt, dass die Forschungszulage branchen- und themenoffen ausgestaltet ist. Während viele Projektförderungen klare technologische Schwerpunkte setzen, können hier sowohl klassische Industrieunternehmen als auch Start-ups oder Dienstleister profitieren. Ob Prozessoptimierungen, Softwareentwicklung oder neue Geschäftsmodelle – die Bandbreite der förderfähigen Projekte ist groß.

Die Aufmerksamkeit steigt zudem, weil das Gesetz politisch massiv aufgewertet wurde.

Mit dem Wachstumschancengesetz 2024 begann die erste Ausweitung, und das in 2025 verabschiedete Investitionssofortprogramm („Investitionsbooster“) legt seit Januar 2026 noch einmal nach.

Im politischen und wirtschaftlichen Kontext wird damit klar: Die Forschungszulage soll wohl als dauerhaftes Kerninstrument der Innovationsförderung dienen. Sie ist kein kurzfristiges Konjunkturprogramm, sondern eine strukturelle Maßnahme, um Unternehmen in Transformationsfeldern wie Digitalisierung, Energieeffizienz und neue Technologien langfristig zu stärken.

Damit verbunden ist jedoch auch die Notwendigkeit, die Forschungszulage korrekt und strategisch klug zu nutzen. Denn trotz aller Verbesserungen birgt die Antragstellung Risiken – von großen Ermessensspielräumen bei der Auslegung der Kriterien bis hin zu fehlerhaften Dokumentationen. Worauf Unternehmen dabei besonders achten sollten, haben wir in unserem Risiko-Tipp zur Forschungszulage zusammengestellt.

Forschungszulagengesetz – Geschäftspartner unterzeichnen Förderdokumente

Die wichtigsten Änderungen im Forschungszulagengesetz

Die jüngsten Reformen haben das Forschungszulagengesetz nicht nur im politischen Diskurs, sondern auch in der betrieblichen Praxis spürbar aufgewertet. Für Unternehmen eröffnen sich dadurch neue finanzielle Spielräume und vereinfachte Verfahren. Besonders relevant sind drei Anpassungen, die seit dem 1. Januar 2026 gelten: eine höhere Bemessungsgrundlage, die Einführung einer pauschalen Gemeinkostenregelung sowie verbesserte Stundensätze für Gesellschafter-Geschäftsführer. Diese Änderungen sind entscheidend für die Berechnung der Förderhöhe – und machen die Forschungszulage für viele Unternehmen attraktiver als je zuvor.

Höhere Bemessungsgrundlage ab 2026

Die wohl wichtigste Anpassung betrifft die Bemessungsgrundlage: Seit dem 1. Januar 2026 steigt der Höchstbetrag förderfähiger Aufwendungen von bislang 10 Mio. € auf 12 Mio. € pro Unternehmensverbund. Bei einem Fördersatz von 25 % – für KMU sogar bis zu 35 % – bedeutet dies ein erhebliches Plus bei den maximal möglichen Förderbeträgen. Für große Unternehmen rückt die Forschungszulage damit stärker in den Fokus, während KMU durch die höhere Obergrenze mehr Spielraum für umfangreichere Projekte gewinnen.

Einführung einer Gemeinkostenpauschale von 20 %

Eine echte Neuerung ist die Einführung einer pauschalen Anerkennung von Gemeinkosten. Seit Januar 2026 können Unternehmen zusätzlich zu ihren förderfähigen Personalkosten, Fremdleistungen und Abschreibungen von FuE-Wirtschaftsgüter  auch eine Overhead-Pauschale von 20 % geltend machen. Das erhöht den Mehrwert der Forschungszulage noch einmal erheblich, zumal hierdurch keinerlei Zusatz-Aufwand für die Nachweisführung entsteht. Für Unternehmen bedeutet dies: weniger Bürokratie und mehr Liquidität.

3. Höhere Stundensätze für Gesellschafter-Geschäftsführer

Besonders für kleine, noch sehr junge Unternehmen  relevant ist die Anhebung des maximal ansetzbaren kalkulatorischen Stundensatzes für Einzelunternehmer und Mitunternehmer in einer Mitunternehmerschaft (bspw. GbR, OHG). Dieser steigt von bisher 70 € auf 100 € pro Stunde. Damit werden die realen Personalkosten in inhabergeführten Betrieben deutlich besser abgebildet. In der Praxis führt dies zu einer spürbaren Erhöhung der förderfähigen Aufwendungen – gerade in Fällen, in denen Existenzgründer als Einzelunternehmer (noch) kein Gehalt beziehen und somit keine oder wenige betriebliche Personalkosten geltend machen können.

Diese Sonderregelung ist im Förderwesen eine echte Ausnahme: In nahezu keinem anderen Programm lassen sich kalkulatorische Stundensätze für Gründer ansetzen. Möglich ist dies nur bei Einzelunternehmern und Mitunternehmerschaften – ein klassischer Mittelständler in Form einer Kapitalgesellschaft fällt hier nicht darunter. Gerade Start-ups profitieren besonders, weil Gründer sich in der frühen Phase häufig kein Gehalt auszahlen und ihre Arbeit ohne diese Regelung gar nicht förderfähig wäre.

4. Erweiterte Förderfähigkeit von Investitionsgütern

Seit März 2024 ist auch die Abschreibung auf Investitionsgüter förderfähig. Dabei geht es ausdrücklich um forschungsrelevante Anschaffungen, die spezifisch für ein Forschungsprojekt genutzt werde – etwa Labor- und Messgeräte. Unternehmen sollten daher genau prüfen, welche Investitionsgüter dem Forschungszweck dienen, um ihre Aufwendungen korrekt in der Forschungszulage geltend zu machen.

Was beim Forschungszulagengesetz unverändert bleibt

Die Reformen des Forschungszulagengesetzes bringen spürbare Verbesserungen, doch nicht alles verändert sich. Für Unternehmen ist wichtig zu wissen, dass die grundlegende Funktionsweise des Gesetzes erhalten bleibt. Gerade diese Kontinuität macht die Forschungszulage so verlässlich: Sie verbindet klare Anspruchsrechte mit flexiblen Möglichkeiten der Nutzung. Drei zentrale Elemente gelten daher weiterhin – und bilden das stabile Fundament, auf dem die neuen Regelungen aufsetzen.

Anspruchsberechtigung für alle Unternehmensgrößen und Branchen

Die Forschungszulage steht jedem in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen offen – unabhängig von Größe, Branche oder Rechtsform. Damit profitieren sowohl Start-ups, die gerade erste Entwicklungsprojekte anstoßen, als auch etablierte Mittelständler und große Konzerne. Diese breite Anspruchsberechtigung unterscheidet die Zulage von vielen anderen Förderprogrammen, die oft thematisch oder branchenbezogen eingegrenzt sind. Für die Praxis bedeutet das: Auch Unternehmen, deren Projekte nicht in spezielle Fördertöpfe passen, haben eine sichere Option, ihre Forschungsausgaben steuerlich gefördert zu bekommen.

Rückwirkende Förderung von Projekten

Ein weiterer Vorteil, der unverändert bleibt, ist die Möglichkeit der rückwirkenden Förderung. Unternehmen können nicht nur neu gestartete Vorhaben einbeziehen, sondern auch laufende Projekte oder abgeschlossene Entwicklungsarbeiten nachträglich zur Förderung anmelden – bis zu vier Jahre rückwirkend ist dies möglich. Das gibt den  Firmen erheblichen Spielraum: Sie können zunächst ein Projekt beginnen und später entscheiden, die Forschungszulage zu beantragen – ohne das Risiko, den Förderzeitpunkt verpasst zu haben. Diese Rückwirkung sorgt für Flexibilität, da die Förderung nicht an enge Fristen gebunden ist.

Das BSFZ-Bescheinigungsverfahren als notwendige Prüfinstanz

Kernstück der Antragstellung bleibt das Bescheinigungsverfahren über die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Hier wird geprüft, ob ein Projekt die Kriterien von Forschung und Entwicklung erfüllt, etwa hinsichtlich Neuartigkeit, systematischem Vorgehen und Unsicherheiten im Ergebnis. Der Prozess ist recht unbürokratisch, allerdings ist es kein „Selbstläufer“. Fachlich und inhaltlich ist das Verfahren durchaus anspruchsvoll, insbesondere aufgrund der erheblichen Ermessensspielräume der BSFZ-Gutachter. Sobald eine positive BSFZ-Bescheinigung vorliegt, besteht Rechtssicherheit und Unternehmen ihre Aufwendungen beim Finanzamt steuerlich geltend machen. Erhebliche Fallstricke liegen allerdings in der Nachweisführung, denn dies wird nur bei Bedarf später bei der Auszahlung geprüft.

Neben den neuen Rahmenbedingungen bleibt auch die Möglichkeit der Auftragsforschung ein entscheidender Faktor, um das Potenzial der Forschungszulage voll auszuschöpfen. Gerade kleinere Unternehmen, die eigene Entwicklungsressourcen nur begrenzt aufbauen können, profitieren davon, Forschungsprojekte ganz oder teilweise an externe Partner auszulagern – und dennoch förderfähig zu bleiben. Wie sich Auftragsforschung konkret in der Praxis nutzen lässt, erläutern wir ausführlich in unserem Beitrag zur Forschungszulage für Auftragsforschung.

Insgesamt bleibt damit das bewährte Fundament des Forschungszulagengesetzes bestehen: breiter Zugang, rückwirkende Anwendbarkeit und eine klare Prüfinstanz. Auf dieser Basis greifen die neuen Verbesserungen – und machen die Förderung nicht nur umfangreicher, sondern auch verlässlicher.

Forschungszulagengesetz – erfolgreicher Unternehmer mit Tablet lächelt

Vorteile für Unternehmen durch die Neuerungen – konkrete Beispiele aus der Praxis

Die Anpassungen des Forschungszulagengesetzes sind nicht nur abstrakte Gesetzesänderungen, sondern haben direkte, spürbare Auswirkungen auf die Praxis. Um dies greifbar zu machen, betrachten wir vier typische Branchen, in denen GEWI regelmäßig mit Projekten befasst ist: Chemie, Automobil, Medizinprodukte und Metallindustrie. Anhand fiktiver, aber realitätsnaher Szenarien wird deutlich, welche neuen Vorteile Unternehmen ab 2026 konkret nutzen können – und wie sich die Bedingungen gegenüber heute verbessern.

Chemieindustrie: Neue Verfahren für nachhaltige Kunststoffe

Ein mittelständisches Chemieunternehmen entwickelt ein innovatives Verfahren zur Herstellung biobasierter Kunststoffe für anspruchsvolle Anwendungen..

  • Zuvor: Das Unternehmen konnte die direkten Personalkosten, FuE-Fremdleistungen sowie ggf. Abschreibung auf Wirtschaftsgüter geltend machen.
  • Seit 2026: Durch die neue 20-%-Gemeinkostenpauschale werden indirekte Kosten wie Verwaltung und Laborbetrieb automatisch berücksichtigt. Für das Unternehmen bedeutet das eine deutliche Erhöhung der effektiven Förderhöhe und eine realistischere Abbildung der tatsächlichen Projektkosten.

Automobilindustrie: Leichtbautechnologien für Elektromobilität

Ein Zulieferer entwickelt neue Karosseriekomponenten aus Hochleistungslegierungen, um Elektrofahrzeuge leichter und energieeffizienter zu machen.

  • Zuvor: Die maximale Bemessungsgrundlage lag bei 10 Mio. € jährlich. Bei großen Entwicklungsprogrammen konnten daher nicht alle Kosten berücksichtigt werden, was die Förderung spürbar begrenzte.
  • Seit 2026: Die Erhöhung der Obergrenze auf 12 Mio. € eröffnet die Möglichkeit, auch umfangreichere FuE-Programme vollständig abzubilden. Für Unternehmen mit großen Forschungsbudgets kann die effektive Förderung durch die Forschungszulage erhöht werden – ein klarer Anreiz, in komplexe Technologien zu investieren.

Medizinprodukte: Neue Diagnostikverfahren

Ein Start-up arbeitet an einem neuartigen Verfahren zur Früherkennung seltener Erkrankungen. Der Gründer ist noch als Einzelunternehmer unterwegs und verbringt einen Großteil seiner Arbeitszeit im Projekt.

  • Zuvor: Der kalkulatorische Stundensatz war auf 70 € gedeckelt. Für forschungsintensive Projekte führte das dazu, dass die tatsächliche Arbeitsleistung des Gründers nicht vollständig abgebildet wurde.
  • Seit 2026: Der Satz steigt auf 100 € pro Stunde. Für das Start-up bedeutet dies eine spürbar höhere Förderung der Personalkosten und eine bessere finanzielle Grundlage in der sehr frühen Phase einer Unternehmensgründung. Das erhöht die Chancen, Projekte frühzeitig auf den Weg zu bringen und Investoren zu gewinnen.

Metallindustrie: Digitale Prozessoptimierung in der Fertigung

Fertigung
Ein metallverarbeitendes Unternehmen will mithilfe von KI-Simulationen seine Produktionsprozesse optimieren, um Materialeinsatz und Energieverbrauch zu reduzieren.

  • Zuvor: Die Kombination aus Deckelung auf 10 Mio. € und dem Ausschluss von Gemeinkosten führte dazu, dass nur ein Teil der Aufwendungen förderfähig war.
  • Seit 2026: Durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. € sowie die 20-%-Overhead-Pauschale können sowohl die hohen Personalkosten für Ingenieure und IT-Spezialisten als auch indirekte Kosten berücksichtigt werden. Für das Unternehmen bedeutet das eine deutlich höhere Fördersumme und realistischere Kostenabbildung, ohne dass zusätzlicher Dokumentationsaufwand entsteht.

Diese Beispiele zeigen, dass die Neuerungen nicht nur theoretische Verbesserungen sind, sondern in ganz unterschiedlichen Branchen konkrete finanzielle Vorteile schaffen. Ob durch höhere maximale Fördersummen, die Einbeziehung bisher schwer nachweisbarer Gemeinkosten oder die realistischere Vergütung der Arbeitszeit von Einzelunternehmern – das Forschungszulagengesetz (FZulG) wird ab 2026 deutlich praxisnäher und attraktiver.

Forschungszulagengesetz richtig nutzen: Risiken im Antrag vermeiden

Grundsätzlich können Unternehmen die Forschungszulage auch eigenständig beantragen. Der Antrag erfolgt digital über das Portal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), und auf den ersten Blick wirkt der Prozess klar strukturiert. Doch in der Praxis zeigt sich: Die Anforderungen an die Darstellung der Forschungsinhalte und Kosten sind komplexer, als es zunächst scheint.

Die größten Fallstricke entstehen bei der Abgrenzung zwischen förderfähigen und nicht förderfähigen Tätigkeiten, bei der Auslegung der Antragskriterien Neuheit und Risiko und bei der rechtssicheren Umsetzung der Nachweisführung. Gerade Letzteres ist kritisch, weil diese nur bedarfsweise sehr spät im Prozess geprüft wird und die Höhe der Zulage direkt davon abhängt. Wird hier ungenau gearbeitet, drohen Kürzungen und Rückzahlungen.

Um diese Risiken zu vermeiden, lohnt sich ein Blick auf die Vorgaben der offiziellen Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Sie definiert, nach welchen Kriterien Forschungs- und Entwicklungsprojekte geprüft werden. Nur mit einer positiven BSFZ-Bescheinigung können die Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

Hier zeigt sich der Mehrwert eines erfahrenen Fördermittelberaters: Mit tiefem Wissen über Gesetzeslage, Verwaltungspraxis und branchenspezifische Besonderheiten bei der Auslegung der fachlichen Bewertungskriterien lassen sich Fallstricke vermeiden, Potenziale ausschöpfen und die Antragstellung so gestalten, dass die Förderung rechtssicher, vollständig und effizient genutzt werden kann.

Fazit: Forschungszulagengesetz als Wachstumsbooster Investitionsbooster für Unternehmen

Mit den beschlossenen Änderungen wird das Forschungszulagengesetz ab 2026 zu einem noch attraktiveren Instrument der Innovationsförderung. Unternehmen aller Branchen profitieren von höheren Fördersummen, weniger bürokratischem Aufwand und einer realistischeren Abbildung ihrer tatsächlichen Projektkosten. Gerade die Einführung der Gemeinkostenpauschale und die Anhebung der Bemessungsgrundlage machen die Förderung auch für größere und komplexere Vorhaben interessanter.

Für die Praxis bedeutet das: Unternehmen sollten sich bereits heute mit den kommenden Regelungen vertraut machen und prüfen, welche Projekte ab 2026 optimal von den Neuerungen profitieren können. Dabei lohnt es sich, Förderstrategien gezielt zu planen – etwa indem Projektstarts bewusst auf den Stichtag gelegt.

Die Forschungszulage ist damit längst nicht mehr nur ein ergänzendes Förderinstrument, sondern entwickelt sich zum Investitionsbooster für den Standort Deutschland. Wer frühzeitig handelt und die Spielräume strategisch nutzt, sichert sich langfristige Vorteile – sowohl im Wettbewerb als auch bei der Finanzierung eigener Innovationsprojekte.

Gerade weil die Forschungszulage immer komplexer wird und die Spielräume für strategische Gestaltung wachsen, ist es sinnvoll, sich frühzeitig Unterstützung zu sichern. Eine fachkundige Beratung hilft, Fallstricke zu vermeiden, rechtliche Sicherheit zu gewährleisten und die optimale Förderstrategie zu entwickeln. Wie GEWI Unternehmen dabei begleitet und welche Vorteile eine professionelle Unterstützung bringt, erfahren Sie auf unserer Seite zur Forschungszulage-Beratung.

Fördermittelanalyse mit GEWI

Nutzen Sie die Chancen der erweiterten Forschungszulage. Wir prüfen Ihre Förderfähigkeit, identifizieren die besten Ansatzpunkte für Ihre Projekte und begleiten Sie von der Antragstellung über die Bescheinigung bis hin zur Auszahlung. So stellen wir sicher, dass Sie die neuen Spielräume ab 2026 optimal nutzen – rechtssicher, effizient und mit maximalem Fördererfolg.

Schreiben Sie einen Kommentar

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren

Mit dem Förderprogramm NRW.BANK.Impuls KI unterstützt die NRW.BANK kleine und...

„Produktiver und beschäftigungsorientierter Einsatz von KI in Wirtschaft und Arbeit“...
Zur Stärkung der technologischen Souveränität Deutschlands...
14 Mio. € Haushaltsmittel für investive Maßnahmen...
ZIM STOPP
ZIM Stopp

ZIM-Antrags­stopp: Ihr Innovations­projekt kann trotzdem durchstarten.

Der ZIM-Antragsstopp bedeutet nicht das Aus für Ihr Innovationsprojekt. Wir finden kurzfristig passende Förderalternativen und prüfen kostenfrei,welche alternativen Programme von Bundesländern, Bund oder EU für Ihr Vorhaben infrage kommen.

Kostenfreies Webinar zum ZIM-Antragsstopp

Erfahren Sie, was der Antragsstopp für Ihr Innovationsprojekt bedeutet, welche Förderalternativen jetzt zur Verfügung stehen und wie Sie die nächsten Schritte sinnvoll planen können.

Melden Sie sich unverbindlich an und erfahren Sie als Erste/-r, sobald der Webinar-Termin feststeht.