Industrie und Klimaschutz
Die Förderrichtlinie „Bundesförderung Industrie und Klimaschutz“ – kurz BIK – wurde vom Bundeswirtschaftsministerium überarbeitet und trat am 26.08.2024 in Kraft. Zwei zugehörige Förderaufrufe wurden aktuell veröffentlicht.
Zielsetzung der BIK ist es, die Umsetzung des Bundes-Klimaschutzgesetz in der Industrie zu unterstützen. Nach diesem Gesetz müssen die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 65 Prozent und bis 2040 um mindestens 88 Prozent gegenüber 1990 reduziert werden, bis 2045 muss Klimaneutralität erreicht werden.
Diese Förderrichtlinie zielt darauf ab, klimafreundliche Investitions- sowie Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben zu ermöglichen. Sie umfasst zwei Fördermodule: Dekarbonisierung sowie die Speicherung und Nutzung von CO₂, die eng miteinander verbunden sind.
Modul 1: Dekarbonisierung der Industrie inkl. Forschung und Entwicklung
Hier werden die folgenden Themen innerhalb von drei Teilmodulen gefördert:
a. Investitionsvorhaben zur Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse
b. Investitionsvorhaben zur Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse durch Elektrifizierung oder durch Nutzung von Wasserstoff oder daraus gewonnener Brennstoffe
c. Forschung und Entwicklung von Technologien, die für Maßnahmen nach den Punkten a und b nutzbar sind
Das Modul 1 ist damit ein direkter Nachfolger der am 31. Dezember 2023 außer Kraft getretenen Förderung „Dekarbonisierung in der Industrie“. Wie sein Vorgänger richtet sich auch das Modul 1 des BIK vorrangig an größere Investitionsmaßnahmen.
Hauptkriterium für die Teilmodule 1 und 2 ist, dass die neuen Anlagen zu einer Verringerung der direkten THG-Emissionen (Scope 1-Emissionen) von mindestens 40 % führen müssen. Im Teilmodul 3 sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben förderfähig, die im Erfolgsfall Technologien hervorbringen, die in einem nach den Teilmodulen 1 oder 2 förderfähigen Vorhaben eingesetzt werden könnten.
Zudem gibt es zahlreiche Bedingungen, wie z. B. dass Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie und Vorhaben, durch die THG-Emissionen lediglich in einen anderen Sektor verschoben werden, nicht gefördert werden.
Die erreichbaren Zuschüsse für Unternehmen sind je nach Teilmodul unterschiedlich:
a. 40 bis 50 % Förderquote bei maximal 30 Mio. € Zuschuss
b. 30 bis 60 % Förderquote bei maximal 200 Mio. € Zuschuss
c. 25 bis 70 % Förderquote je nach Innovationsgrad und maximal 35 Mio. € Zuschuss pro Projekt
Die Förderung im Teilmodul b (Elektrifizierung oder Nutzung von Wasserstoff) ist zunächst in seiner Laufzeit befristet – hier können Anträge nur bis Ende 2025 bewilligt werden!
Modul 2: Förderung von CCU/S
Hier werden Vorhaben in der Industrie und der Abfallwirtschaft in Anlagen zur Anwendung und Umsetzung von CCU und CCS gefördert.
- „Carbon Capture and Storage“ (CCS) ist dabei definiert als „Technologien, mit denen CO2 aus den Emissionen von stationären Anlagen oder direkt aus der Umgebungsluft abgeschieden, zu einer Speicherstätte transportiert und dort dauerhaft gespeichert wird“.
- Die Definition von „Carbon Capture and Utilization“ (CCU) lautet im Kontext der Richtlinie: „Technologien, mit der CO2 aus den Emissionen von stationären Anlagen oder direkt aus der Umgebungsluft abgeschieden und an einen Ort transportiert wird, an dem das CO2 vollständig verbraucht bzw. genutzt wird.“
Auch im Modul 2 wird zwischen Investitionsvorhaben und Projekten der Forschung und Entwicklung unterschieden. Dementsprechend gibt es hier zwei Teilmodule:
a. Investitionsvorhaben – Hier muss die gesamte Prozesskette von der Abscheidung bis zur Nutzung oder Speicherung vom Antragsteller abgebildet werden. Gefördert werden dann aber auch sowohl die Anlagen für das eigentliche CCU/S als auch die erforderlichen Infrastrukturinvestitionen.
b. Innovationsvorhaben (anwendungsorientierte Forschung- und Entwicklung), die zur technischen (Weiter-)Entwicklung von CCU/CCS-Prozessketten und einer ökonomischen und/oder ökologischen Bewertung von CCS und CCU beitragen können.
Eine Förderung erfolgt nur, wenn das Vorhaben im Einklang mit mindestens einer Zielsetzung beziehungsweise Handlungsempfehlung der Carbon-Management-Strategie der Bundesregierung steht und die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der jeweiligen CCS- beziehungsweise CCU-Prozesskette vorliegen.
Die Förderung für Investitionsvorhaben beträgt bis zu 25 Millionen Euro für gewidmete Infrastruktur und Speicher und bis maximal 30 Millionen Euro für andere Investitionsvorhaben in Teilmodul 1. Die Förderintensität beträgt bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten, die für KMU und Investitionen in Fördergebieten höher angesetzt wird.
Anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden wie folgt gefördert:
a. Vorhaben der industriellen Forschung mit bis zu 35 Millionen Euro,
b. Vorhaben der experimentellen Entwicklung mit bis zu 25 Millionen Euro,
c. Durchführbarkeitsstudien mit bis zu 8,25 Millionen Euro.
Die Förderintensität beträgt bis zu 25 Prozent für experimentelle Entwicklung und bis zu 50 Prozent für industrielle Forschung sowie Durchführbarkeitsstudien. Sie erhöht sich für mittlere Unternehmen um 10, für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte.
Antragsteller:
Unternehmen, Konsortien aus Unternehmen und im Bereich FuE auch Konsortien aus Unternehmen und Hochschulen/Forschungseinrichtungen
Förderaufrufe:
Für Modul 1: „Dekarbonisierung der Industrie“ können bis zum 30. November 2024 Skizzen für die Teilmodule 1 bis 3 eingereicht werden.
Für Modul 2 „Förderung von CCU und CCS“ ist ebenfalls die Einreichung bis zum 30. November 2024 möglich.
Für jedes Modul wird es regelmäßig weitere Förderaufrufe geben, in denen die Themen und Fördermodalitäten spezifiziert werden.
Sie benötigen weitere Informationen? Rufen Sie uns an unter 02103 – 789060 oder schreiben Sie uns über unser Kontaktformular unter: www.gewi.de/kontakt; wir unterstützen Sie gerne und freuen uns auf Ihre Nachricht.
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