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Neues BMF-Schreiben zur Forschungszulage 2026: Wichtige Änderungen, offene Fragen und Fristen

Inhaltsangabe

Mit dem BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Verwaltungsregelungen zur steuerlichen Forschungsförderung umfassend aktualisiert. Das neue Schreiben ersetzt die bisherige Fassung vom Februar 2023 und berücksichtigt insbesondere die gesetzlichen Erweiterungen der Forschungszulage aus den vergangenen Jahren.

Für Unternehmen ergeben sich daraus wichtige Klarstellungen zur Förderfähigkeit von Kosten, zu Dokumentationspflichten und zum Antragsverfahren. Gleichzeitig bleiben einige praktische Herausforderungen bestehen.

Bereits Monate vor der Veröffentlichung kursierte ein Entwurf, der in mehreren Punkten erhebliche Verschärfungen vorgesehen hätte. GEWI hat sich im Rahmen einer Stellungnahme kritisch mit diesen Regelungen auseinandergesetzt und konkrete Vorschläge für eine praxisgerechtere Umsetzung eingebracht. Einige der besonders problematischen Formulierungen wurden in der endgültigen Fassung nicht übernommen.

Was bedeutet das neue BMF-Schreiben für Unternehmen, die die Forschungszulage bereits nutzen oder künftig beantragen möchten?

BMF-Schreiben 2026: Das Wichtigste auf einen Blick

Das neue BMF-Schreiben konkretisiert zahlreiche Regelungen der Forschungszulage. Besonders relevant sind folgende Punkte:

  • Erweiterte Fördermöglichkeiten: Die bereits gesetzlich eingeführten Verbesserungen, etwa die 20-%-Gemeinkostenpauschale und die Berücksichtigung von Abschreibungen, werden näher erläutert.
  • Dokumentationspflichten: Die Anforderungen an den Nachweis förderfähiger Personalkosten bleiben hoch. Bei ausschließlich in der FuE beschäftigten Mitarbeitenden gibt es Erleichterungen.
  • Änderungen an FuE-Projekten: Die Möglichkeit einer gezielten Überprüfung durch die BSFZ kann das bisher aufwendige Änderungsverfahren entschärfen.
  • Förderberatung: Die projektbezogene finanzielle und technische Datenermittlung und Dokumentation wird ausdrücklich von der steuerlichen Beratung abgegrenzt.
  • Antragsfristen: Für Forschungszulagenansprüche aus 2022 bleibt der 31. Dezember 2026 nach aktueller Rechtslage eine entscheidende Frist.

Welche Änderungen bringt das neue BMF-Schreiben?

Nachfolgend finden Sie eine Beschreibung der Änderungen, die durch das neue BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2026 in Kraft treten.

Gemeinkostenpauschale und Abschreibungen: Neue Fördermöglichkeiten werden konkretisiert

Eine wesentliche Erweiterung der Forschungszulage betrifft die Berücksichtigung zusätzlicher Kostenarten.

Seit 2026 können Gemein- und sonstige Betriebskosten pauschal mit 20 Prozent der übrigen förderfähigen Aufwendungen angesetzt werden. Das BMF stellt nun ausdrücklich klar, dass diese Pauschale ausschließlich für FuE-Vorhaben gilt, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen wurden. Ein individueller Ansatz der tatsächlichen Gemeinkosten ist nicht möglich (Rn. 154a–154c). Damit profitieren insbesondere neu beginnende FuE-Projekte. Unternehmen mit bereits länger laufenden Vorhaben können die Pauschale dagegen nicht nutzen.

Auch die Förderung von Abschreibungen wird detailliert geregelt. Für bestimmte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, etwa Maschinen, Prüfstände oder Laborgeräte, können Wertminderungen berücksichtigt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehört unter anderem, dass das betreffende FuE-Vorhaben nach dem 27. März 2024 begonnen wurde und die Wirtschaftsgüter nach diesem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt wurden. Das BMF erläutert zudem die Berechnung der förderfähigen Wertminderung sowie den Umgang mit zeitweisen Stillständen (Rn. 141b ff.).

Für Unternehmen bedeutet das: Die zusätzlichen Kostenarten können die Forschungszulage erheblich erhöhen. Entscheidend ist jedoch eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen.

Personalkosten: Erleichterungen bei der Zeiterfassung, aber weiterhin hohe Nachweispflichten

Personalkosten bilden bei vielen FuE-Vorhaben den größten Bestandteil der förderfähigen Aufwendungen.

Das neue BMF-Schreiben enthält hierzu eine wichtige Erleichterung: Für Mitarbeitende, die nachweislich ausschließlich in begünstigten FuE-Vorhaben und ausschließlich mit förderfähigen FuE-Tätigkeiten beschäftigt sind, kann auf weitergehende individuelle Arbeitszeitaufzeichnungen verzichtet werden. Bestimmte grundlegende Angaben bleiben dennoch erforderlich (Rn. 115). Für Beschäftigte, die daneben andere Tätigkeiten ausführen, bleibt eine projektbezogene Stundenerfassung notwendig.

Gleichzeitig betont das BMF ausdrücklich, dass die Beweislast für die förderfähigen Lohnaufwendungen beim Antragsteller liegt. Fehlende oder fehlerhafte Nachweise können dazu führen, dass entsprechende Personalkosten nicht anerkannt werden. Eine Schätzung oder Pauschalierung ist nicht zulässig (Rn. 128).

Die praktische Konsequenz: Eine positive BSFZ-Bescheinigung allein reicht nicht aus, um die Forschungszulage erfolgreich abzurechnen. Unternehmen benötigen auch eine nachvollziehbare und förderkonforme Kostendokumentation.

Weitere Änderungen im Überblick

Neben diesen Schwerpunkten enthält das Schreiben zahlreiche weitere Klarstellungen:

  • Höhere Bemessungsgrundlage: Für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen gilt eine jährliche Bemessungsgrundlage von bis zu 12 Mio. Euro.
  • Erhöhter KMU-Fördersatz: Kleine und mittlere Unternehmen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Fördersatz von 35 Prozent nutzen.
  • Eigenleistungen: Für ab 2026 geleistete FuE-Arbeitsstunden von Einzelunternehmern gilt ein pauschaler Stundensatz von 100 Euro. Entsprechende Höchstgrenzen gelten für die Tätigkeitsvergütung von Mitunternehmern.
  • Auftragsforschung: Das Schreiben konkretisiert insbesondere die zeitlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von 70 Prozent der Auftragskosten.
  • Steuerliche Verrechnung: Neue Erläuterungen betreffen die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen sowie die Möglichkeit einer Verrechnungsstundung.

Diese Änderungen erhöhen teilweise das Förderpotenzial. Sie machen allerdings auch deutlich, dass die korrekte Ermittlung der Forschungszulage zunehmend von einer differenzierten Betrachtung der einzelnen Projekte und Wirtschaftsjahre abhängt.

Kritische Punkte des Entwurfs: Wo das BMF nachgebessert hat

Nicht alle Regelungen des ursprünglichen Entwurfs haben Eingang in das endgültige BMF-Schreiben gefunden. GEWI hatte im Vorfeld insbesondere auf bürokratische Belastungen und mögliche Nachteile für Unternehmen hingewiesen.

Änderungsanträge: Gezielte Überprüfung statt zusätzlicher Verfahrenshürden

Änderungen an bereits bescheinigten FuE-Vorhaben stellen Unternehmen in der Praxis regelmäßig vor Herausforderungen. So kann eine erneute Begutachtung erforderlich werden, obwohl sich lediglich einzelne Projektparameter verändert haben. Besonders problematisch sind Konstellationen, in denen eine bestehende Bescheinigung aufgehoben und erst deutlich später durch eine neue ersetzt wird. Bislang konnte das zuständige Finanzamt mit viel Gestaltungsspielraum über das weitere Vorgehen entscheiden. GEWI hat sich deshalb für klarere Kriterien für notwendige Änderungsanträge sowie ein vereinfachtes Verfahren eingesetzt.

Das endgültige BMF-Schreiben legt nun fest, dass das Finanzamt bei berechtigten Zweifeln eine punktuelle Überprüfung der bestehenden Bescheinigung unmittelbar durch die BSFZ anregen kann (Rn. 238a). Die Entscheidung hierüber liegt bei der BSFZ. Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Die fachliche Überprüfung erfolgt dann durch die spezialisierte Bescheinigungsstelle, die die Bescheinigung ursprünglich ausgestellt hat. Dies begünstigt eine einheitliche Bewertung und trägt dazu bei, dass unnötige Verfahrensschritte reduzieren werden.

Allerdings bleibt weiterhin offen, welche Abweichungen vom ursprünglichen Projektplan tatsächlich eine neue Bescheinigung erforderlich machen. Hier besteht aus unserer Sicht zusätzlicher Regelungsbedarf.

Förderberatung darf nicht mit der BSFZ-Bescheinigung enden

Ein weiterer kritischer Punkt betraf die Abgrenzung zwischen spezialisierter Forschungszulagenberatung und steuerlicher Beratung.

GEWI hatte sich gegen eine zu weitgehende Einschränkung der Unterstützungsmöglichkeiten von Förderberatern ausgesprochen. Denn eine professionelle Forschungszulagenberatung umfasst weit mehr als die Erstellung des fachlichen BSFZ-Antrags – im Gegenteil: dies würde unprofessionellen Beratern sogar den Weg ebnen.

Gerade die projektbezogene Kostenerfassung, die korrekte Zuordnung förderfähiger Aufwendungen und die laufende Dokumentation sind entscheidend dafür, dass Unternehmen ihre Förderansprüche tatsächlich realisieren können.

Erfreulicherweise stellt das endgültige BMF-Schreiben ausdrücklich klar, dass die Erstellung projektbezogener finanzieller und technischer Datenermittlungen und Dokumentationen keine Hilfeleistung in Steuersachen darstellt (Rn. 208).

Die Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt sowie die damit zusammenhängende steuerliche Beratung bleiben dagegen entsprechend befugten Personen vorbehalten.

Diese Abgrenzung ist aus Sicht von GEWI sachgerecht: Spezialisierte Förderberater begleiten die fachliche Projektbewertung und förderkonforme Kostendokumentation, während die steuerliche Antragstellung und Kommunikation mit dem Finanzamt durch das Unternehmen beziehungsweise seine steuerlichen Berater erfolgt.

Forschungszulage für 2022: Frist bleibt trotz geplanter Gesetzesänderung kritisch

Ein besonders wichtiger Punkt betrifft die Verjährung von Forschungszulagenansprüchen.

Nach der derzeit geltenden Rechtslage endet die reguläre Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Kalenderjahr 2022 grundsätzlich am 31. Dezember 2026. Bis dahin muss der Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Für die Jahre 2020 und 2021 hatte das BMF eine Vertrauensschutzregelung geschaffen, wonach der Antrag auf Bescheinigung der Zulagefähigkeit fristwahrend ist. GEWI hat sich in seiner Stellungnahme ausdrücklich dafür eingesetzt, eine entsprechende Regelung dauerhaft zu etablieren.

Im neuen BMF-Schreiben wurde dieser Vorschlag nicht umgesetzt. Allerdings sieht der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 inzwischen eine gesetzliche Ablaufhemmung vor. Dadurch soll ein rechtzeitig eingereichter BSFZ-Antrag verhindern, dass Forschungszulagenansprüche während des laufenden Bescheinigungsverfahrens verjähren.
Die geplante Regelung soll auch für 2022 relevant werden. Ob sie tatsächlich rechtzeitig in Kraft tritt, ist jedoch noch offen. Nach derzeitigem Zeitplan sind die zweite und dritte Lesung im Bundestag für den 13. November 2026 vorgesehen. Anschließend sind noch die Zustimmung des Bundesrates und die Verkündung erforderlich.

Unternehmen sollten sich daher keinesfalls auf die geplante Gesetzesänderung verlassen.

Wer für 2022 noch Forschungszulage geltend machen möchte, sollte umgehend prüfen lassen, welche FuE-Projekte und Aufwendungen berücksichtigt werden können und ob eine fristgerechte Antragstellung noch möglich ist.

Weitere Informationen zu den geltenden Fristen und zum notwendigen Vorgehen finden Sie in unserem Beitrag:

Forschungszulage-Frist für Kosten aus 2022 endet am 31.12.2026

Sie haben 2022 in Forschung und Entwicklung investiert und noch keine Forschungszulage beantragt? Kontaktieren Sie GEWI kurzfristig, um Ihre Fördermöglichkeiten und die verbleibenden Handlungsspielräume prüfen zu lassen.

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Fazit: Mehr Klarheit bei der Forschungszulage, aber weiterhin Handlungsbedarf

Das neue BMF-Schreiben bringt wichtige Konkretisierungen und in einzelnen Bereichen auch praktische Erleichterungen für Unternehmen. Gleichzeitig bleiben die Anforderungen an eine korrekte Kostenabrechnung hoch. Auch bei Änderungsanträgen und Antragsfristen besteht weiterhin Verbesserungsbedarf.

Für Unternehmen ist deshalb entscheidend, die Forschungszulage nicht nur bis zur fachlichen Bescheinigung, sondern über den gesamten Förderprozess hinweg sorgfältig vorzubereiten und zu begleiten.

GEWI unterstützt Unternehmen bei der Identifikation förderfähiger FuE-Vorhaben, der Antragstellung bei der BSFZ sowie der projektbezogenen Erfassung und Dokumentation förderfähiger Aufwendungen.

Lassen Sie prüfen, welches Förderpotenzial in Ihren Forschungs- und Entwicklungsprojekten steckt – und wie Sie dieses rechtssicher und effizient nutzen können.

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