Die Forschungszulage gehört zu den wichtigsten Förderinstrumenten für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in Deutschland. Im Gegensatz zu vielen klassischen Förderprogrammen steht sie innovativen Unternehmen jeder Größe und Branche mit entsprechenden steuerpflichtigen Einkünften offen und ermöglicht eine steuerliche Förderung begünstigter FuE-Aufwendungen.
Allerdings unterliegt auch die Forschungszulage den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union. Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem Status eines sogenannten „Unternehmen in Schwierigkeiten“, kurz UiS, zu. Erfüllt ein Unternehmen zum maßgeblichen Zeitpunkt mindestens eines der Kriterien eines UiS im Sinne der AGVO, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Forschungszulage.
Wichtig ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen der Status eines „Unternehmen in Schwierigkeiten“ vorliegt. Denn nicht jedes Unternehmen mit Verlusten, negativem Eigenkapital oder einer angespannten Liquiditätssituation erfüllt automatisch die Voraussetzungen eines Unternehmens in Schwierigkeiten. Gleichzeitig können bilanzielle Besonderheiten dazu führen, dass Unternehmen die beihilferechtlichen Kriterien eines UiS erfüllen, obwohl das operative Geschäft stabil verläuft.
Deshalb erläutert der folgende Beitrag, wann wirtschaftliche Schwierigkeiten zum Ausschluss von der Forschungszulage führen können und welche Ausnahmen gelten. Konkrete Praxisbeispiele und Beispielrechnungen zeigen, worauf Unternehmen bei der Beurteilung achten sollten und warum Verluste oder negatives Eigenkapital nicht automatisch den Ausschluss von der Förderung bedeuten.
Warum der Status als Unternehmen in Schwierigkeiten für die Forschungszulage entscheidend ist
Die Forschungszulage wird beihilferechtlich auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gewährt. Diese Verordnung definiert die Voraussetzungen, unter denen Mitgliedstaaten Unternehmen staatliche Beihilfen gewähren dürfen, ohne dass hierfür eine gesonderte Notifizierung und Genehmigung der Europäischen Kommission erforderlich ist.
Ein zentrales Ziel der AGVO besteht darin, Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des europäischen Binnenmarktes zu vermeiden. Staatliche Förderungen sollen Innovationen unterstützen, jedoch nicht dazu dienen, wirtschaftlich nicht überlebensfähige Unternehmen dauerhaft zu finanzieren.
Aus diesem Grund sieht das europäische Beihilferecht vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten grundsätzlich keine Beihilfen erhalten dürfen. Für Unternehmen mit laufenden oder geplanten Forschungs- und Entwicklungsprojekten kann die Einordnung daher unmittelbare Auswirkungen auf die Förderfähigkeit im Rahmen der Forschungszulage haben.
Wann gilt ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten?
Die maßgebliche Definition findet sich in Artikel 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Dort werden verschiedene Umstände beschrieben, von denen mindestens einer der Punkte zutreffen muss, um als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft zu werden.
Entscheidend ist dabei, dass die Bewertung nicht ausschließlich auf Grundlage einzelner Bilanzkennzahlen erfolgt. Vielmehr werden die wirtschaftliche Situation, die Kapitalausstattung und gegebenenfalls bereits bestehende staatliche Unterstützungsmaßnahmen berücksichtigt.
Insolvenzverfahren oder Insolvenzreife
Ein Unternehmen gilt als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn über sein Vermögen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Darüber hinaus kann die Einstufung auch erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht erfüllt sind und Gläubiger berechtigt wären, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
In diesen Fällen liegt eine wirtschaftliche Situation vor, die den Bezug staatlicher Beihilfen ausschließt.
Kapitalverlust bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Gesellschafter wird geprüft, ob infolge aufgelaufener Verluste mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verloren gegangen ist. Dabei werden neben den Verlusten auch Rücklagen und weitere grundsätzlich den Eigenmitteln zuzurechnende Positionen berücksichtigt.
Ein einzelnes Verlustjahr führt daher nicht automatisch zur Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten. Entscheidend ist die konkrete Entwicklung der Kapital- und Eigenmittelposition.
Eigenmittelverlust bei Gesellschaften mit unbeschränkt haftenden Gesellschaftern
Bei Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, gilt ein vergleichbares Kriterium. Ein Unternehmen kann als UiS gelten, wenn infolge aufgelaufener Verluste mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verloren gegangen ist.
Auch hier ist nicht allein die aktuelle Liquidität oder ein einzelnes Verlustjahr ausschlaggebend, sondern die konkrete Entwicklung der Eigenmittel.
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen
Ein weiteres Ausschlusskriterium beschäftigt sich mit dem Thema Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. Der bloße frühere Erhalt genügt nicht, um als UiS eingestuft zu werden. Relevant ist zudem, ob ein Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten und den Kredit noch nicht zurückgezahlt bzw. die Garantie noch nicht beendet hat oder, ob es eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat und noch einem Umstrukturierungsplan unterliegt. Ziel dieser Regelung ist es, eine mehrfache staatliche Unterstützung wirtschaftlich angeschlagener Unternehmen zu verhindern.
Zusätzliche Kennzahlen für Nicht-KMU
Für Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition fallen, werden zusätzlich bestimmte finanzielle Stabilitätskennzahlen berücksichtigt.
Ein Unternehmen kann als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, wenn in den vergangenen zwei Jahren gleichzeitig:
- der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 lag und
- das EBITDA-Zinsdeckungsverhältnis unter 1,0 lag.
Diese Kennzahlen sollen Hinweise darauf geben, ob ein Unternehmen langfristig in der Lage ist, seine finanziellen Verpflichtungen aus eigener wirtschaftlicher Kraft zu erfüllen.
Welche Ausnahmen gelten für junge KMU?
Das europäische Beihilferecht berücksichtigt die besonderen Rahmenbedingungen junger Unternehmen. Für kleine und mittlere Unternehmen gem. EU-Definition (KMU), die noch keine drei Jahre bestehen, gelten die Kriterien zum Verlust von mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals bzw. der Eigenmittel nicht.
Die Drei-Jahres-Ausnahme schützt junge KMU jedoch nicht vor sämtlichen Kriterien eines Unternehmens in Schwierigkeiten. So führen beispielsweise ein Insolvenzverfahren bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen für dessen Eröffnung oder bestimmte noch bestehende Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen weiterhin zur Einstufung als UiS.
Darüber hinaus gelten die zusätzlichen finanziellen Kennzahlen, Verschuldungsgrad und EBITDA-Zinsdeckungsverhältnis, nur für Unternehmen, die keine KMU sind. Bei jungen Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, ist daher eine Prüfung der jeweils einschlägigen Kriterien erforderlich.
Wie werden Unternehmen in Schwierigkeiten innerhalb eines Konzerns beurteilt?
Bei Unternehmensgruppen stellt sich häufig die Frage, ob für die Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten die einzelne Gesellschaft oder der gesamte Konzern betrachtet wird. Grundsätzlich ist zunächst die anspruchsberechtigte Gesellschaft selbst zu beurteilen. Eine wirtschaftlich stabile Muttergesellschaft führt daher nicht automatisch dazu, dass eine Tochtergesellschaft nicht mehr als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt.
Besonderheiten können jedoch bestehen, wenn eine Gesellschaft in einen vollkonsolidierten Konzernabschluss einbezogen wird. In diesen Fällen kann für bestimmte Kriterien eine Betrachtung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses relevant sein. Bloße Patronats- oder Absichtserklärungen einer Muttergesellschaft reichen hingegen grundsätzlich nicht aus, um eine bestehende wirtschaftliche Schwierigkeit der Tochtergesellschaft zu beseitigen.
Bei Konzernstrukturen sollte daher sowohl die Situation der antragstellenden Gesellschaft als auch deren Einbindung in den Konzern sorgfältig geprüft werden.
Zu welchem Zeitpunkt wird geprüft, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist?
Für die Forschungszulage ist nicht allein entscheidend, ob ein Unternehmen „aktuell“ als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt. Maßgeblich ist grundsätzlich die wirtschaftliche Situation zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Forschungszulage entsteht.
Nach § 4 Abs. 2 FZulG entsteht der Anspruch mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind. Bei rückwirkenden Anträgen muss die Beurteilung daher für jedes relevante Wirtschaftsjahr gesondert erfolgen.
Beispiel: Beantragt ein Unternehmen im Jahr 2026 Forschungszulage rückwirkend für die Wirtschaftsjahre 2023 bis 2025, ist der UiS-Status grundsätzlich für die jeweiligen maßgeblichen Zeitpunkte zu prüfen, also zum Ende der Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025. Die heutige wirtschaftliche Situation ist für frühere Förderjahre somit nicht alleine ausschlaggebend.
Dies ist insbesondere relevant, wenn sich Eigenkapital, Finanzierung oder Gesellschaftsstruktur im Laufe der Jahre wesentlich verändert haben.
Forschungszulage bei negativem Eigenkapital möglich?
In der Praxis steht häufig das negative Eigenkapital im Mittelpunkt und führt bei vielen Unternehmen zu Unsicherheiten. Entscheidend ist aber vielmehr, ob die zuvor beschriebenen Voraussetzungen für ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erfüllt sind.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist insbesondere zu prüfen, ob mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist. Diese werden von den Rücklagen und sonstigen Elementen abgezogen, die grundsätzlich den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden. Ergibt sich daraus ein negativer kumulierter Betrag, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht, kann das Unternehmen die entsprechende Voraussetzung für ein Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen.
Ob negatives Eigenkapital tatsächlich zum Ausschluss von der Forschungszulage führt, lässt sich daher nicht allein anhand einer einzelnen Bilanzposition beurteilen. Entscheidend sind die konkrete Kapitalstruktur und die Berechnung nach den Vorgaben der AGVO.
Praxisbeispiel: Wann ist die 50-%-Schwelle überschritten?
Eine GmbH weist zum maßgeblichen Stichtag folgende Kapitalstruktur auf:
Stammkapital: 200.000 €
Kapitalrücklage: 80.000 €
Gewinnrücklagen: 20.000 €
aufgelaufene Verluste: 220.000 €
Von den Rücklagen und sonstigen grundsätzlich den Eigenmitteln zuzurechnenden Positionen werden die aufgelaufenen Verluste abgezogen:
80.000 € + 20.000 € – 220.000 € = –120.000 €
Der negative kumulierte Betrag beträgt somit 120.000 €. Die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht 100.000 €. Da der negative kumulierte Betrag diese Schwelle übersteigt, ist das Kapitalverlustkriterium nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO erfüllt.
Das Beispiel verdeutlicht, dass weder ein Jahresverlust noch eine einzelne Bilanzposition für die Beurteilung ausreicht. Entscheidend ist die konkrete Zusammensetzung der Kapital- und Eigenmittelpositionen zum maßgeblichen Zeitpunkt.
Unternehmen in Schwierigkeiten: Welche Unterlagen werden für die Prüfung benötigt?
Für eine belastbare Prüfung, ob der Status eines „Unternehmen in Schwierigkeiten“ vorliegt, reicht ein Blick auf das aktuelle Eigenkapital in der Regel nicht aus. Insbesondere bei rückwirkenden Anträgen sollten die Unterlagen für das jeweils relevante Wirtschaftsjahr betrachtet werden.
Für die Prüfung können insbesondere folgende Informationen erforderlich sein:
- Jahresabschlüsse bzw. Bilanzen der relevanten Wirtschaftsjahre
- Angaben zu Stammkapital, Kapital- und Gewinnrücklagen sowie aufgelaufenen Verlusten
- Informationen zu Gesellschafterdarlehen, Rangrücktritten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten
- Unterlagen zu Kapitalerhöhungen, Einlagen oder anderen Veränderungen der Kapitalstruktur
- Informationen zur Gesellschafts- und gegebenenfalls Konzernstruktur
- Angaben zu erhaltenen Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen
- bei Nicht-KMU die erforderlichen Finanzkennzahlen für Verschuldungsgrad und Zinsdeckungsverhältnis
Gerade bei komplexeren Finanzierungs- oder Konzernstrukturen ermöglicht eine vollständige Dokumentation, den Status eines „Unternehmen in Schwierigkeiten“ für den maßgeblichen Zeitpunkt nachvollziehbar zu beurteilen und mögliche Risiken für die Forschungszulage frühzeitig zu erkennen.
Diese Grundlagen werden weitgehend unabhängig vom später gewählten Förderinstrument benötigt und erleichtern die weitere Planung erheblich.
Rolle einer Fördermittelberatung bei der Beantragung der Forschungszulage
Die Beurteilung, ob ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen ist, erfordert neben Kenntnissen des Forschungszulagengesetzes ein fundiertes Verständnis der beihilferechtlichen Vorgaben. Eine spezialisierte Fördermittelberatung kann zunächst prüfen, welche Kriterien auf das Unternehmen Anwendung finden und welcher Zeitpunkt für die Beurteilung maßgeblich ist.
Hierfür werden unter anderem die relevanten Jahresabschlüsse, die Entwicklung der Kapital- und Eigenmittelpositionen, bestehende Finanzierungsinstrumente sowie gegebenenfalls die Konzernstruktur betrachtet. Bei rückwirkenden Anträgen ist zudem zu prüfen, wie sich der Status eines „Unternehmen in Schwierigkeiten“ für die einzelnen relevanten Wirtschaftsjahre darstellt.
Auf dieser Grundlage lässt sich einschätzen, ob beihilferechtliche Ausschlussgründe bestehen und für welche Wirtschaftsjahre eine Beantragung der Forschungszulage grundsätzlich in Betracht kommt. Gerade bei negativem Eigenkapital, Gesellschafterdarlehen, Rangrücktritten oder komplexen Konzernstrukturen kann eine frühzeitige Prüfung helfen, die Förderfähigkeit belastbar einzuordnen und Risiken vor der Antragstellung zu erkennen.
Fazit: Verluste bedeuten nicht automatisch den Ausschluss von der Forschungszulage
Wirtschaftliche Verluste, negatives Eigenkapital oder eine angespannte Finanzierungssituation führen nicht automatisch zum Ausschluss von der Forschungszulage. Entscheidend ist, ob das Unternehmen zum maßgeblichen Zeitpunkt mindestens eines der Kriterien eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ nach Artikel 2 Nr. 18 AGVO erfüllt. Ist dies der Fall, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Forschungszulage.
Die Beurteilung kann in der Praxis insbesondere bei rückwirkenden Anträgen, komplexen Kapitalstrukturen oder Konzernverhältnissen anspruchsvoll sein. Auch Gesellschafterdarlehen, Rangrücktritte und die Sonderregelungen für junge KMU müssen gegebenenfalls berücksichtigt werden.
Eine frühzeitige und sorgfältige Prüfung schafft daher Klarheit über die Förderfähigkeit und hilft, mögliche beihilferechtliche Risiken bereits vor der Antragstellung zu erkennen.