FAQ
Häufige Fragen zu Fördermittelberatung

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Welche Arten von Fördermitteln gibt es?

Es gibt zahlreiche Arten von Fördermitteln:

  • Nicht rückzahlbare Zuschüsse (Projektförderung)
  • Klimaschutzverträge (Carbon Contracts for Difference)
  • Steuerliche Förderung (u.a. steuerliche Forschungsförderung / Forschungszulage)
  • Darlehen mit Tilgungszuschuss
  • Darlehen mit Tilgungsfreijahren
  • Zinsgünstige Darlehen (zinsverbilligte Kredite)
  • Darlehen mit Haftungsfreistellung
  • Bürgschaften (Ausfallbürgschaften)
  • Garantien
  • Öffentliches Beteiligungskapital
  • Eigenkapitalergänzende Mittel
  • Exporthilfen / Schutzverträge
  • Betriebskostenzuschüsse

Es gibt für Unternehmen und kommunale Einrichtungen Förderprogramme für unterschiedliche Zwecke, darunter insbesondere:

  • Investitionen, z.B. in strukturschwachen Regionen, zur Erhöhung der Energie- und Ressourceneffizienz oder zur Einführung von digitalen Technologien (Digitalisierung)
  • Forschung und Entwicklung und Innovation (FuE, R&D, FuEuI)
  • Machbarkeitsstudien / Durchführbarkeitsstudien
  • Beratungen (Energieberatung, Innovationsberatung, Digitalisierungsberatung, Potenzialberatung etc.)
  • Unternehmensgründungen / Existenzgründungen
  • Übernahme von Betrieben
  • Geschäftsfeldentwicklungen / Internationalisierung
  • Diversifizierung der Geschäftstätigkeit
  • v. m.

Im Allgemeinen gibt es für alle Branchen Förderoptionen, einen generellen Ausschluss einzelner Branchen gibt es nicht. Allerdings gibt es in vielen Förderprogrammen explizite oder implizite Einschränkungen, die sehr unterschiedlich ausfallen können. So werden z. B. in einigen Programmen Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion ausgeschlossen, dafür gibt es dann andere Förderprogramme, die ausschließlich diesen Unternehmen offenstehen.

Wichtige Branchen sind:

  • Automotive / Fahrzeugindustrie
  • Maschinenbau / Sondermaschinenbau / Automatisierung
  • Chemie / Chemische Industrie
  • Elektro-Industrie / Elektrotechnik / Elektronik / Optik
  • Kommunale Entsorgung / Abfallwirtschaft / Recycling
  • Metallerzeugung und Metallbearbeitung bzw. Rohstoffindustrie / Grundstoffindustrie wie Stahl, Aluminium, Kupfer
  • Kunststoffverarbeitung
  • Erneuerbare Energien
  • Papier und Zellstoffe
  • Glas
  • Medizintechnik und pharmazeutische Industrie / Gesundheit / Life Sciences
  • IT / Software / KI – Künstliche Intelligenz / IT-Sicherheit
  • Biotechnologie
  • Logistik
  • Bioökonomie
  • Umwelt, Klimaschutz, Ressourceneffizienz, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft, Dekarbonisierung
  • Ernährung und Lebensmittel
  • Landwirtschaft
  • Textil- und Bekleidungsindustrie

Nahezu alle Programme für Unternehmen stehen auch Start-Ups zur Verfügung. Darüber hinaus gibt es auch spezifische Programme, die sich gezielt an junge Unternehmen richten. Einige generelle Rahmenbedingungen der Förderlandschaft sollten für Gründungen allerdings besonders sorgfältig, frühzeitig geprüft werden. So erfolgt eine Zuschussförderung stets anteilig an den Projektkosten und im Antrag muss nachgewiesen werden, wie der verbleibende Eigenanteil finanziert wird. Auch darf ein Unternehmen nicht den Status eines „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) gem. EU-Definition haben, um projektbezogene Zuschüsse erhalten zu können (Ausnahme De-minimis).

Neben Zuschüssen stehen zur Existenzgründungsförderung vielfach andere Förderinstrumente zur Verfügung, bspw. Beteiligungen, Bürgschaften und auch Darlehen mit Haftungsübernahme durch den Fördergeber.

Ja, es gibt zahlreiche Förderprogramme, die Großunternehmen und Konzerne nutzen können. Oft stehen die Programme, die spezifisch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bestehen, im Fokus der Wahrnehmung, es gibt aber zahlreiche Alternativen. Die Anforderungen sind meist etwas höher als in den KMU-Programmen.

Ja, viele Programme stehen ausschließlich für kleine und mittlere Unternehmen (KMU gem. EU-Definition) zur Verfügung. Die Verfahren sind meist einfacher, die Anforderungen geringer und die Förderquoten höher als bei Programmen, die sich auch für Großunternehmen eignen. 

Was sind verlorene Zuschüsse? Was ist ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss?

Synonym für einen nicht rückzahlbaren Zuschuss ist ein verlorener Zuschuss. Das Gegenstück hierzu sind bedingt rückzahlbare Zuschüsse, diese müssen bei (meist kommerziellem) Projekterfolg zurückgezahlt werden. Allerdings sind bedingt rückzahlbare Zuschüsse in Deutschland höchst selten.

Öffentliche Fördermittel dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen am Markt führen, hierzu müssen die Programme bei der EU-Kommission angemeldet/genehmigt werden (Notifizierung). In der De-minimis-Verordnung sind Schwellenwerte geregelt, bei denen angenommen wird, dass der Betrag so gering ist, dass keine Wettbewerbsverzerrung eintritt. Daher können diese von den EU-Mitgliedsstaaten vergeben werden, ohne dass eine Genehmigungspflicht durch die EU-Kommission besteht. Insgesamt darf ein Unternehmensverbund innerhalb von 3 Jahren maximal 300.000 € an De-minimis-Beihilfen erhalten (kumuliert, Stand 2024). Für einige Bereiche gibt es abweichende Regelungen, z.B. für Fischerei und Aquakultur, Landwirtschaft sowie Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI).

Wenn es sich bei bewilligten Fördermitteln um eine De-minimis-Beihilfe handelt, ist dies im Bewilligungsbescheid und in der De-minimis-Erklärung festgehalten.

Auch Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) gem. EU-Definition können seit dem 01.01.2024 De-minimis-Beihilfen erhalten.

KMU steht für „Kleine und Mittlere Unternehmen“. Der Begriff wird nicht immer einheitlich verwendet, aber im Kontext der Fördermittel bezieht er sich stets auf die KMU-Definition der EU. Dies ist eine Unternehmenskategorisierung, insbes. anhand der Mitarbeiterzahl und Jahresumsätze/-bilanzen. Hiernach gilt man als KMU wenn:

  • die Anzahl der Mitarbeiter (Jahresarbeitseinheiten) unter 250 liegt (bis 249)

und

  • der Jahresumsatz höchstens 50 Mio. Euro beträgt oder die Jahresbilanzsumme 43 Mio. Euro nicht überschreitet.

Innerhalb der KMU-Definition werden zudem noch zwei Unterkategorien definiert:

  • Kleine Unternehmen mit
    • weniger als 50 Mitarbeitern und
    • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro.
  • Kleinstunternehmen mit
    • weniger als 10 Mitarbeitern und
    • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro.

Wichtig: bei der Betrachtung, ob ein Unternehmen als KMU zählt ist nicht alleine die einzelne juristische Person.

Stattdessen müssen bei der Berechnung alle gesellschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen gemeinsam betrachtet werden. Dies kann auch über natürliche Personen erfolgen. Die genaue Berechnung ist abhängig von der Unternehmensstruktur und der Höhe der jeweiligen Beteiligung.

Die Kategorisierung gemäß der KMU-Definition der EU-Kommission ist wichtig für den Zugang zu einigen Fördermittelprogrammen.

In vielen Programmen ist ein Projektbeginn erst nach Bewilligung der Förderung möglich – ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist in diesen Fällen förderschädlich für das Gesamtprojekt (nicht nur für die vorab ausgelösten Aufwendungen). In einigen Förderprogrammen ist ein Vorhabenbeginn schon mit Antragseinreichung zulässig. Eine rückwirkende Förderung ist nur bei der Forschungszulage als steuerliche FuE-Förderung möglich. Unerlässlich ist stets der Blick in die Förderrichtlinie, in den Bewilligungsbescheid und die relevanten Nebenbestimmungen, da es sehr unterschiedliche Regelungen gibt.

Ein Projektbeginn wird i.d.R. (spätestens dann) ausgelöst, wenn ein verbindlicher Abschluss eines projektrelevanten Liefer- und Leistungsvertrags vorliegt – dies kann eine Bestellung von Maschinenkomponenten ebenso sein wie der Abschluss eines Kooperationsvertrags mit einer Forschungseinrichtung. In vielen Fällen lösen Planungsarbeiten, das Einholen von Genehmigungen (BImSchG, Bauantrag) und Angeboten, Machbarkeitsversuche, Voruntersuchungen, Beratung keinen Maßnahmenbeginn aus. Dies gilt aber nur, solange die Aktivitäten keine Pflicht zur Projektumsetzung bewirken.

In einigen Programmen kann ein vorzeitiger Projektbeginn beantragt und gewährt werden. In manchen Fällen ist es möglich, Bestellungen unter der aufschiebenden Bedingung einer späteren Fördermittelgewährung abzuschließen – in einigen Programmen ist dies allerdings auch explizit ausgeschlossen. Es gibt hier viele „Spielarten“ im dichten Regelungsdschungel der Förderbürokratie, daher ist im Zweifel eine professionelle Beratung durch einen Spezialisten wie GEWI sehr empfehlenswert.

Der „Stand der Technik“ bezieht sich auf den aktuellen Entwicklungsstand der Technik in einem bestimmten Bereich. Dies kann das Wissen, die Technologie, Verfahren oder Produkte beschreiben, die zu einem bestimmten Zeitpunkt allgemein bekannt und am Markt verfügbar sind. „Stand der Technik“ ist eine Klausel, die in vielen Bereichen Anwendung findet.

In der Förderlandschaft können bei Programmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation meist nur Projekte gefördert werden, die den Stand der Technik und ggf. auch den Stand der Wissenschaft übertreffen. Der Stand der Technik dient hierbei also als Maßstab für die Bewertung der Neuheit und der Innovationshöhe neuer Entwicklungen – also neuer Ideen, Prozesse, Produkte oder Dienstleistungen, die eine erhebliche Verbesserung (Neuheit) zum (marktverfügbaren) Stand der Technik mit sich bringen.

Vielfach ist auch die Einordnung nach den „best available techniques“ bzw. „beste verfügbare Techniken“ (BVT) erläutert, dieser Begriff stammt aus der EU-Industrieemmissionsrichtlinie und berücksichtigt neben der Marktverfügbarkeit auch das Umweltschutzniveau und ein sich daraus ergebendes Kosten/Nutzen-Verhältnis.

AGVO steht für „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ (engl. „GBER“ – general block exemption regulation). Die AGVO ist die zentrale Säule des EU-Beihilferechts, die regelt wie die Staaten der Europäischen Union Beihilfen an Unternehmen vergeben dürfen.

Hintergrund ist, dass in der Europäischen Union Staatsbeihilfen aufgrund der Gefahr entstehender Wettbewerbsverzerrungen zunächst grundsätzlich nicht zugelassen sind. Die AGVO definiert in diesem Kontext alle Freistellungen, unter denen eine Staatsbeihilfe dennoch vergeben werden darf. Jedes staatliche Förderprogramm muss die Kriterien der AGVO erfüllen und wird daher von der Europäischen Kommission vorher genehmigt (Ausnahme: De-minimis Beihilfen).

Hierdurch kann sich das EU-Genehmigungsverfahren auf große, besonders bedeutsame Beihilfefälle konzentrieren – in diesen Fällen erfolgt eine projektspezifische Einzelfallprüfung durch die Europäische Kommission (Notifizierung).

Oftmals können Programme kumuliert werden. Die Europäische Kommission gibt jedoch Förderhöchstgrenzen (Subventionswertobergrenzen) vor, die insgesamt nicht überschritten werden dürfen (entweder nach der De-minimis-Verordnung oder nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)). In einigen Programmen ist die Kumulierung mit anderen Programmen ausdrücklich nicht möglich, dies ist den Richtlinien und Nebenbestimmungen zu entnehmen („Kumulierungsverbot“, „Verbot der Doppelförderung“).

Projekte im Bereich Innovation, Forschung und Entwicklung können vielfach als Einzelprojekt oder/und als Verbundprojekt gefördert werden.

Bei einem Einzelprojekt gibt es nur einen Antragsteller, Dritte werden ggf. im Unterauftrag als Fremdleistung (oder als Auftragsforschung) nach marktüblichen Konditionen eingebunden.

Bei einem Verbundprojekt arbeiten mehrere Antragsteller gemeinsam an einem Projekt. Jeder Antragsteller hat eigene Aufgaben und Kosten, für die i.d.R. jeder Partner separat „für sich“ gefördert wird. Es gibt individuelle Förderquoten für die Antragsteller, die dann ihre Aufwendungen (als „Selbstkosten“) mit entsprechender Förderquote gefördert bekommen. Die Regeln der Zusammenarbeit, darunter auch sensible Themen wie IP-Rechte und evtl. Patentanmeldungen, werden in einem Kooperationsvertrag geregelt.

Gibt es Förderprogramme für Forschung und Entwicklung?

Es gibt zahlreiche Fördermittelprogramme für Innovation, Forschung und Entwicklung, gefördert werden grundsätzlich konkrete Projekte mit einer Arbeits-, Zeit- und Kostenplanung. Einige Programme richten sich an Projekte von spezifischen Antragstellern (Großunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, Mittelstand, Kommunen, Start-Ups / Gründungen, gemeinnützige Forschungseinrichtungen, Verbände, Stiftungen, öffentliche Verwaltung und Behörden u.a.). Manche Programme fokussieren bestimmte Branchen wie bspw. Fahrzeugindustrie, Kreislaufwirtschaft oder Softwareentwicklung. Die Programme richten sich zudem meist an bestimmte Innovationsgrade bzw. Technologie-Reifegrade – klassisch wird hier unterschieden nach der Grundlagenforschung, industrieller Forschung und experimenteller Entwicklung. Weitergehend ist die Einordnung des Entwicklungsstandes nach dem Technologie-Reifegrad (TRL). Die Skala der TRL (Technologie Readiness Level) reicht von 1 (Basic Technology Research) bis 9 (System Test, Launch & Operations). Umso höher die Anforderungen an den TRL, desto themenspezifischer sind die Programme in der Regel.

Es gibt verschiedene Förderprogramme für Projekte, die eine Steigerung der Energieeffizienz und Ressourceneffizienz, eine Umsetzung der Circular Economy oder die Beschleunigung der Dekarbonisierung in der Industrie fokussieren. Dies gilt sowohl für Investitionen – wie z.B. in energieeffiziente Maschinen, energieeffiziente Beleuchtung (LED), energetische Gebäudesanierung – als auch für Forschung und Entwicklung, also die Erforschung und Entwicklung neuer Materialien, Produkte und Verfahren im Kontext der Energie- und Ressourceneffizienz und der Nachhaltigkeit. Die Rahmenbedingungen sind sehr unterschiedlich, vielfach wenden sich die Programme nur an bestimmte Zielgruppen wie den Mittelstand, besonders energieintensive Branchen (also etwa Papier, Glas, Stahl, Chemie) oder auch Kommunen.

Welche Förderchancen konkret bestehen, hängt von diversen Parametern ab wie bspw. Unternehmensgröße, gewünschter Zeitpunkt der Umsetzung (Projektbeginn) oder auch davon, wie viel CO2-Äquivalent eingespart werden kann.

GRW steht für Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“. Dies ist ein Förderrahmen für explizit benannte Fördergebiete, die sogenannten strukturschwachen Regionen. Gefördert werden gewerbliche Investitionen sowie Investitionen in die kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktur und in Energieinfrastrukturen. Die Regionen (Fördergebietskulisse) werden regelmäßig neu definiert. Die jeweiligen Bundesländer sind für die Umsetzung des GRW zuständig und können hier auch eigene Schwerpunkte und Sonderbedingungen unter dem Dach des bundesweit einheitlichen Rahmenplans formulieren. Die Förderung im GRW erfolgt meist zu 50 % über den EU-Topf EFRE und zu 50 % mit Mitteln des Bundeslandes.

In einigen Bundesländern trägt das GRW spezifische Namen, z.B. RWP („Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm“) in NRW, RIGA in Sachsen, BRF in Bayern.

Es gibt mehr als 2.500 Förderprogramme in Deutschland auf Ebene der Bundesländer und des Bundes, hinzu kommt noch die EU-Förderung. Viele Programme ändern sich, es kommen neue hinzu, Mittel für bestehende Programme werden zurückgefahren und viele Förderchancen basieren auf fristgebundenen Bekanntmachungen und sind daher nur für wenige Monate verfügbar. Eine umfassende Förderdatenbank, die alle Programme aktuell und vollständig zusammenführt und zugleich über eine zielgruppenspezifische Suche benutzerfreundlich verfügbar macht, gibt es leider nicht. Erstanlaufstelle für viele ist die Suchmaschine des Bundes (www.foerderdatenbank.de). Darüber hinaus können IHKs, Wirtschaftsfördergesellschaften und die einschlägigen Bundesverbände vielfach Einsteigertipps geben. Wir von der Fördermittelberatung GEWI bieten einen projektspezifischen Fördermittelcheck an, der eine sehr gute erste Orientierung bietet und honorarfrei sowie unverbindlich erfolgt.

Es gibt eine Vielzahl an Förderchancen. Die spezifischen Möglichkeiten hängen vom Projekt, dem Antragsteller und den aktuell verfügbaren Programmen ab. Oftmals kommen mehrere Programme in Betracht – dann ist es essentiell, Aufwand und Nutzen gegenüberzustellen und mit den Erfolgsaussichten, zeitlichen Restriktionen und den Voraussetzungen der jeweiligen Programme abzuwägen. Diese Vorarbeit ist von großer Bedeutung, damit das Projekt mit hohen Erfolgsaussichten, „formaler Sicherheit“ und möglichst geringem Aufwand in der Förderung platziert werden kann. GEWI evaluiert sowohl die spezifischen Chancen eines konkreten Projektes als auch die grundsätzlich in Betracht kommenden Förderinstrumente. Bei Interesse sprechen Sie uns gerne an.

Die Programme für Innovation, Forschung und Entwicklung stehen in der Regel auch Projekten zur Entwicklung einer neuen Software zur Verfügung. Es gibt auch spezifische Software-Programme. Für gute Erfolgsaussichten muss allerdings der Stand der Technik überschritten werden bzw. der Neuheitsgrad entsprechend der Verwaltungspraxis der Programme herausgestellt werden. Hierzu muss sich die geplante Entwicklung von Standardentwicklungen abgrenzen und technische Risiken klar benannt werden. GEWI prüft gerne mit Ihnen gemeinsam, ob dies umsetzbar ist und unterstützt bei der förderkonformen Ausgestaltung der Projekte – lassen Sie uns gerne unverbindlich darüber sprechen.

Fördermittel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gibt es von der Europäischen Union (EU-Förderung), von der Bundesregierung und von den Bundesländern. Voraussetzung für die Nutzung der Förderung in NRW ist in der Regel, dass das jeweilige Projekt überwiegend in NRW durchgeführt wird und der Antragsteller einen Standort in NRW hat. Zuschüsse gibt es in NRW sowohl für Großunternehmen als auch für KMU. Es gibt verschiedene Programmlandschaften für Investitionen sowie Innovation, Forschung und Entwicklung. Investitionsprogramme sind bspw. Ressource.NRW, das Regionale Wirtschaftsförderprogramm RWP oder Energieeffiziente Öffentliche Gebäude. Das RWP steht nur in strukturschwachen Regionen (Fördergebieten) zur Verfügung, gefördert werden insbesondere Wachstumsinvestitionen – das Programm wird kofinanziert aus dem Europäischen Topf EFRE. Zuschüsse für innovative Projekte von Unternehmen, wie für Produktentwicklung und Verfahrensoptimierung, werden im Zuge themenspezifischer Wettbewerbe vergeben, die regelmäßig veröffentlicht werden. Beispiele hierfür sind die Wettbewerbe Industrie.IN.NRW, Energie.IN.NRW und Gesünder.IN.NRW. Auch für öffentliche Einrichtungen und Kommunen stehen diverse Förderbekanntmachungen wie bspw. Erlebnis.IN.NRW, CircularCities.IN.NRW oder Klimaanpassung.Kommunen.NRW bereit. NRW nutzt zudem die Fördermöglichkeiten aus dem EU-Topf JTF (Just Transition Fund). Der JTF soll den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft erleichtern. Die Förderung reicht von Innovationen und Technologietransfer in kleinen und mittleren Unternehmen bis hin zu Aus- und Weiterbildungszentren. In NRW betrifft dies die Gebiete Rheinisches Revier (Städteregion Aachen, Mönchengladbach, Düren, Heinsberg, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis Neuss) und Nördliches Ruhrgebiet (Bottrop, Dorsten, Gladbeck, Marl). Über das Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) stehen für ausgewählte Gebiete, wie insbes. das Rheinische Revier, auch weitere Fördermöglichkeiten zur Förderung von Innovationen, Digitalisierung, Kreislaufwirtschaft, Mobilität, Energieversorgung zur Verfügung. Hierunter fällt auch das Programm für kommunale Modellvorhaben in Strukturwandelregionen (KoMoNa).

Fördermittel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gibt es von der Europäischen Union (EU-Förderung), von der Bundesregierung und von den Bundesländern. Voraussetzung für die Nutzung der Förderung in Bayern ist in der Regel, dass das jeweilige Projekt überwiegend im Freistaat Bayern durchgeführt wird und der Antragsteller einen bayerischen Standort hat. Zuschüsse gibt es in Bayern sowohl für Großunternehmen als auch für KMU.

Teilweise stehen themenoffene Programme zur Verfügung, zum Beispiel die Bayerischen Innovationsgutscheine, das Technologieförderprogramm plus (BayTP+), das Bayerische Energieforschungsprogramm oder die Bayerische Forschungsstiftung. Hinzu kommen diverse themenspezifische Bekanntmachungen mit festen Einreichungsfristen, insbesondere die Förderaufrufe in den Programmen Elektronische Systeme Bayern, IUK – Informations- und Kommunikationstechnik Bayern und das Bayerische Verbundforschungsprogramm (BayVFP).

Fördermittel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gibt es von der Europäischen Union (EU-Förderung), von der Bundesregierung und von den Bundesländern. Voraussetzung für die Nutzung der Förderung in Berlin ist in der Regel, dass das jeweilige Projekt überwiegend in Berlin durchgeführt wird und der Antragsteller einen Standort in Berlin hat.

Berlin verfügt über zahlreiche Programme für unterschiedlichste Themen: KMU können u.a. über „Pro FIT – Projektfinanzierung“ bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Technologien sowie der Markteinführung gefördert werden. Das Land Berlin fördert im Rahmen des Berliner Programms für Nachhaltige Entwicklung (BENE) mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) innovative Maßnahmen, Projekte und Initiativen, die zu einem klimaneutralen und umweltfreundlichen Berlin beitragen. BENE beinhaltet insgesamt 6 Förderschwerpunkte für Unternehmen, Kommunen, Verbände und öffentlichen Einrichtungen. Gefördert werden bspw. Projekte zur Senkung der Emissionen klimaschädlicher Gase, die erstmalige Einführung von Umwelt- und Energiemanagementsystemen, intelligente Energiesysteme, Netze und Speichersysteme.

Weitere Förderprogramme insbesondere für Wachstumsinvestitionen in Berlin sind in strukturschwachen Gebieten (Fördergebieten) möglich, dies erfolgt über die Programmwelt im GRW (Gemeinschaftsaufgabe Regionale Wirtschaftsförderung),

Der Hauptstadtkulturfonds (HKF) fördert kulturelle Projekte und Veranstaltungen in nahezu allen künstlerischen Sparten sowie inter- und transdisziplinäre Vorhaben.

Fördermittel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gibt es von der Europäischen Union (EU-Förderung), von der Bundesregierung und von den Bundesländern. Voraussetzung für die Nutzung der Förderung in Brandenburg ist in der Regel, dass das jeweilige Projekt überwiegend in Brandenburg durchgeführt wird und der Antragsteller einen Standort in Brandenburg hat. Brandenburg verfügt über zahlreiche Programme für unterschiedlichste Themen: Start-Ups können u.a. mit dem Programm Gründung innovativ, der Frühphasenfinanzierung oder mit dem ProFIT Brandenburg zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Technologien sowie Markteinführung gefördert werden. Für Projekte im Bereich der Digitalisierung steht der Brandenburgische Innovationsgutschein BIG – Digitalisierung zur Verfügung. Maßnahmen im Bereich Umweltschutz, Dekarbonisierung, Energieeffizienz sowie Ressourceneffizienz können z.B. über die Programme Energieeffizienz Brandenburg, Erneuerbare Energien Brandenburg, Wasserstoff-Speicher Brandenburg oder auch über den JTF gefördert werden Der JTF (Just Transition Fund) stellt europaweit in ausgewählten Regionen Fördermittel zur Bewältigung des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft zur Verfügung, oft steht dies in Deutschland im Kontext der Abmilderung wirtschaftlicher Folgen durch den Kohleausstieg. Weitere Förderprogramme insbesondere für Wachstumsinvestitionen in Brandenburg sind in strukturschwachen Gebieten (Fördergebieten) möglich, dies erfolgt über die Programmwelt im GRW (Gemeinschaftsaufgabe Regionale Wirtschaftsförderung), der aus dem Europäischen Topf EFRE kofinanziert wird. Wichtige Programme hierbei sind GRW-G Große Richtlinie, GRW-G Wachstumsprogramm für kleine Unternehmen, GRW-Markt International sowie GRW Netzwerke.

Fördermittel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gibt es von der Europäischen Union (EU-Förderung), von der Bundesregierung und von den Bundesländern. Voraussetzung für die Nutzung der Förderung in Baden-Württemberg ist in der Regel, dass das jeweilige Projekt überwiegend in BW durchgeführt wird und der Antragsteller einen Standort in Baden-Württemberg hat. Das Bundesland verfügt über einige Programme für unterschiedlichste Themen: Im Bereich der Förderung von Forschung und Entwicklung veröffentlicht zum Beispiel das Förderprogramm BWPLUS regelmäßig themenspezifische Ausschreibungen zur anwendungsorientierten Umweltforschung und im Rahmen des Programmes Invest BW – Teil III, über spezifische Aufrufe werden Einzelvorhaben von Unternehmen oder Verbundvorhaben von Forschungseinrichtungen und Unternehmen zu Prozessinnovationen, nichttechnischen Innovationen und Dienstleistungsinnovationen bezuschusst.

Im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum werden umfassende Unternehmensinvestitionen in Gebäude, Maschinen und Anlagen von Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gefördert.

Die Förderung in Baden-Württemberg wird darüber hinaus vorrangig über Förderdarlehen abgewickelt und konzentriert sich fast ausschließlich auf mittelständische Unternehmen. Hier gibt es zahlreiche Optionen zur Unterstützung der Unternehmensgründung und des Unternehmenswachstums, der Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien, der wirtschaftlichen Entwicklung des ländlichen Raums oder der Digitalisierung eines Unternehmens.

Die Förderung von Innovationen, Forschung und Entwicklung wird in Rheinland-Pfalz im einzelbetrieblichen Innovations- und Technologieförderungsprogramm (InnoTop) gebündelt. Hier können Unternehmen eine Förderung für Durchführbarkeitsstudien und FuE-Vorhaben ohne Eingrenzung des Innovationsthemas erhalten.

Für Maßnahmen, die zu einer Energie- oder Ressourceneinsparung führen können, bietet das Programm „Effizienzsteigerung gewerblicher Unternehmen“ (EffInvest) einen direkten Zuschuss an. Im Unterschied zu vielen anderen Programmen werden hier u. a. auch die Verringerung des Einsatzes von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und die Reduzierung der Lärm- und Schadstoffemissionen bezuschusst. Das Programm „Implementierung Betrieblicher Innovationen“ (IBI-EFRE) fördert die Einführung betrieblicher Innovationen von KMU. Hierzu zählen technologische Veränderungen in der Produktion, die Erschließung von Digitalisierungspotenzialen in Produktion und Geschäftsmodellen sowie neue bzw. wesentlich verbesserte Produkte. Das Landesförderprogramm „Stärkung strukturschwacher Regionen“ (REGIO) fördert schließlich neue Betriebsstätten oder die Erweiterung bestehender Betriebsstätten von KMU in strukturschwachen Regionen.

Fördermittel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gibt es von der Europäischen Union (EU-Förderung), von der Bundesregierung und von den Bundesländern. Voraussetzung für die Nutzung der Förderung in Sachsen ist in der Regel, dass das jeweilige Projekt überwiegend in Sachsen durchgeführt wird und der Antragsteller einen sächsischen Standort hat. Zuschüsse gibt es in Sachsen sowohl für Großunternehmen als auch für KMU.

Investitionen für Betriebsstätte in strukturschwachen Regionen (Errichtungsinvestitionen, Erweiterungsinvestitionen, Diversifizierung der Produktion, grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses) fördert das Programm „Regionales Wachstum“ mit direkten Investitionszuschüssen.

Die Förderrichtlinie „Energie und Klima“ ist ein breitgefächertes Förderinstrument, in dem sowohl investive Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen und investive Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels als auch Forschungsprojekte in den Bereichen Energie, Klima und Kreislaufwirtschaft gefördert werden.

Im Rahmen der „EFRE/JTF-Technologieförderung“ werden u. a. themenoffen FuEuI-Maßnahmen gefördert, welche die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft stärken. Möglich sind Einzelprojekte von KMU, Verbundprojekte zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen, sowie FuE-Projekte zur Errichtung einer Pilotlinie für die industrielle Forschung.

Mit der Förderrichtlinie Kreislaufwirtschaft werden Investitionen zur Umstellung der Produktionsverfahren gefördert. Dies umfasst auch die Reduzierung von Produktionsabfällen oder des Rohstoffeinsatzes sowie die Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff. Bezuschusst wird auch die Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen inkl. Verwertung biogener Abfälle, Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen u.v.m. Auch die Digitalisierung der Prozesse im Kontext der Kreislaufwirtschaft ist hier förderfähig.

Fördermittel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gibt es von der Europäischen Union (EU-Förderung), von der Bundesregierung und von den Bundesländern. Voraussetzung für die Nutzung der Förderung in Hamburg ist in der Regel, dass das jeweilige Projekt überwiegend in Hamburg durchgeführt wird und der Antragsteller einen Standort in Hamburg hat. Zuschüsse gibt es in Hamburg sowohl für Großunternehmen als auch für KMU.

Das „Programm für Innovation (PROFI)“ ist Förderprogramm für Forschungs- und Entwicklungsprojekte und unterteilt sich in die Module „Standard“ (Einzelvorhaben), „Transfer“ (Verbundvorhaben), „Transfer plus“ (größere Verbundvorhaben) und „Umwelt“ (Einzelvorhaben mit Umweltbezug).

Im Programm „Unternehmen für Ressourcenschutz (UfR)“ werden Machbarkeitsstudien und Investitionen für die Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz sowie die Nutzung von Abwärme und die Bereitstellung von Prozesswärme aus erneuerbaren Energien gefördert.

Investitionen in die Digitalisierung von Produktionsprozessen, Geschäftsmodellen oder Produkten und Dienstleistungen können mit dem Programm „Hamburg Digital“ gefördert werden.

Das Programm „Erneuerbare Wärme“ fördert Investitionen für die Wärmebereitstellung aus erneuerbarer Energie, wie z.B. Solarthermie, Wärmepumpen oder Biomassenutzung.

Fördermittel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gibt es von der Europäischen Union (EU-Förderung), von der Bundesregierung und von den Bundesländern. Voraussetzung für die Nutzung der Förderung in Schleswig-Holstein ist in der Regel, dass das jeweilige Projekt überwiegend in Schleswig-Holstein durchgeführt wird und der Antragsteller einen Standort in Schleswig-Holstein hat. Zuschüsse gibt es in Schleswig-Holstein sowohl für Großunternehmen als auch für KMU.

Investitionen für Betriebsstätte in strukturschwachen Regionen (Errichtungsinvestitionen, Erweiterungsinvestitionen, Diversifizierung der Produktion, grundlegenden Änderungen des Produktionsprozesses) fördert das Programm „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ mit direkten Investitionszuschüssen.

Im Programm „Betriebliche Innovation (BIF-Richtlinie) werden betriebliche Prozess- und Organisationsinnovationen, Entwicklungsvorhaben und komplexe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gefördert. Ein weiteres Programm für die Förderung von Forschungsvorhaben ist das „Programm zur Förderung von anwendungsorientierter Forschung, Innovationen, zukunftsfähigen Technologien und des Technologie- und Wissenstransfers (FIT-Richtlinie)“.

Ziel des Programms „Energieeinspar- und Energieeffizienztechnologien und Energieinnovationen (E3-Richtlinie)“ ist die Förderung von Investitionsvorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, Senkung des Energieverbrauchs und Reduzierung der CO2-Emissionen in Unternehmen.

Digitalisierungsberatungen und die Realisierung von Digitalisierungsvorhaben in kleinen Unternehmen können im Programm „Digitalisierungsmaßnahmen von kleinen Unternehmen (DKU)“ gefördert werden. 

Das Programm „Digitale Spiele“ legt den Förderfokus auf die Konzeptentwicklung, Prototypenentwicklung und die Produktion von digitalen Spielen.

Mit dem Programm „Stromspeicher“ können Investitionen in Stromspeicher, bei denen der Stromspeicher an eine bestehende Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien angeschlossen wird, gefördert werden.

Im Programm „Übergang zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft (KuR-Richtlinie) werden kleine und mittlere Unternehmen gefördert, die in eine Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft investieren und in den Transfer innovativer, ressourceneffizienter und klimaschonender Technologien in die unternehmerische Praxis.

Fördermittel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gibt es von der Europäischen Union (EU-Förderung), von der Bundesregierung und von den Bundesländern. Voraussetzung für die Nutzung der Förderung in Thüringen ist in der Regel, dass das jeweilige Projekt überwiegend in Thüringen durchgeführt wird und der Antragsteller einen Standort in Thüringen hat. Zuschüsse gibt es in Thüringen sowohl für Großunternehmen als auch für KMU.

Mit dem Programm „FTI-Thüringen TECHNOLOGIE“ werden Vorhaben von Unternehmen und Wissenschaftseinrichtungen gefördert, die in Thüringen durchgeführt werden und sich der Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung und wirtschaftlichen Wandel in Thüringen zuordnen lassen.

Das Programm  „GreenInvest Ress“ zielt auf die Verbesserung der Ressourcenschonung und -effizienz sowie der Verwendung von Rohstoffen und Materialien, die die Kriterien der Nachhaltigkeit erfüllen (z.B. Substitution von schadstoffhaltigen Rohstoffen und Materialien, recycelte und recyclingfähige Materialien zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft, Bevorzugung nachwachsender Rohstoffe, Minderung von negativen Umwelteinwirkungen usw.).

Investitionen für Betriebsstätte in strukturschwachen Regionen (Errichtungsinvestitionen, Erweiterungsinvestitionen, Diversifizierung der Produktion, grundlegenden Änderungen des Produktionsprozesses) fördert das Programm „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ mit direkten Investitionszuschüssen.

Mit dem Programm „Digitalbonus“ werden Unternehmen bei der Digitalisierung und Automatisierung von Betriebsprozessen sowie Produkten und Dienstleistungen oder bei der Einführung bzw. Verbesserung von Lösungen in den Bereichen Datenverarbeitung, Datenverwaltung sowie Datensicherheit und Cybersicherheit unterstützt.

Fördermittel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gibt es von der Europäischen Union (EU-Förderung), von der Bundesregierung und von den Bundesländern. Voraussetzung für die Nutzung der Förderung in Niedersachsen ist in der Regel, dass das jeweilige Projekt überwiegend in Niedersachsen durchgeführt wird und der Antragsteller einen niedersächsischen Standort hat. Zuschüsse gibt es in Niedersachsen sowohl für Großunternehmen als auch für KMU.

Teilweise stehen themenoffene Programme zur Verfügung, zum Beispiel das Innovationsförderprogramm für Forschung und Entwicklung in Unternehmen (IFP) oder das niedrigschwellige Innovationsförderprogramm für KMU und Handwerk (nIFP).

Hinzu kommen themenspezifische Bekanntmachungen mit festen Einreichungsfristen wie etwa „Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft – Betriebliche Ressourceneffizienz“, mit denen Investitionen in material- und ressourceneffiziente Maschinen und Anlagen bezuschusst werden. Das Programm „Klimaschutz und Energieeffizienz“ fördert Investitionen in Nichtwohngebäude, Maschinen und Anlagen sowie in Wärmenetze, die mit Energieeffizienz und Treibhausgasminderung einhergehen. Wachstumsinvestitionen in strukturschwachen Gebieten können im Rahmen der GRW-Förderung unterstützt werden.   

Weiterhin gibt es branchenspezifische Aufrufe, wie etwa den Digitalbonus.Niedersachsen – innovativ, hierbei werden Maßnahmen zur digitalen Transformation unterstützt.

Fördermittel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gibt es von der Europäischen Union (EU-Förderung), von der Bundesregierung und von den Bundesländern. Voraussetzung für die Nutzung der Förderung in Hessen ist in der Regel, dass das jeweilige Projekt überwiegend in Hessen durchgeführt wird und der Antragsteller einen Standort in Hessen hat. Zuschüsse gibt es in Hessen sowohl für Großunternehmen als auch für KMU.

Das zentrale Programm LOEWE – Exzellente Forschung für Hessens Zukunft fördert themenoffen Verbundvorhaben von KMU mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Das Programm F&E-Vorhaben in Unternehmen adressiert ausschließlich Einzelvorhaben im Mittelstand. Fachspezifisch für innovative Projekte (Forschung und Entwicklung, Pilotierung, Demonstration) im Zusammenhang mit der Nutzung erneuerbarer Energien, der rationellen Energieerzeugung und -verwendung, der Speicherung von Energie und zur Netzintegration steht das Programm „Energietechnologien“ zur Verfügung.

In den strukturschwachen Regionen ermöglicht die GRW-Förderung (Regionale Förderung) Zuschüsse für Wachstums- und Erweiterungsinvestitionen mit Arbeitsplatzeffekten.

Fördermittel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gibt es von der Europäischen Union (EU-Förderung), von der Bundesregierung und von den Bundesländern. Voraussetzung für die Nutzung der Förderung in Sachsen-Anhalt ist in der Regel, dass das jeweilige Projekt überwiegend in Sachsen-Anhalt durchgeführt wird und der Antragsteller eine Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt hat. Zuschüsse gibt es in Sachsen-Anhalt sowohl für KMU als auch für Großunternehmen.

Teilweise stehen themenoffene Programme zur Verfügung, zum Beispiel das Programm Forschung und Entwicklung 2021-2027. Weiterhin besteht für Unternehmen die Möglichkeit über das Programm Grüner Wasserstoff: Elektrolyseure an Kraftwerks- sowie Tagebaustandorten der Braunkohlgewinnung zur Erzeugung und Speicherung von Wasserstoff Zuschüsse zu beantragen. Weitere Förderprogramme insbesondere für Wachstumsinvestitionen in Sachsen-Anhalt sind in strukturschwachen Gebieten (Fördergebieten) möglich, dies erfolgt über die Gemeinschaftsaufgabe Regionale Wirtschaftsförderung (GRW), wie etwa die GRW Unternehmensförderung.

Wie beantrage ich eine Förderung? Wie erhalte ich eine Förderung?

Es gibt unterschiedliche Antragsverfahren. In manchen Förderprogrammen reicht es aus, ein einzelnes Formblatt auszufüllen, in anderen Fällen ist ein zwei- oder gar dreistufiger Antragsprozess erforderlich. In wenigen Fällen ist neben schriftlichen Ausführungen auch noch ein Interview und/oder ein Video-Pitch Bestandteil des Antragsprozesses. Der Antragsprozess ist (meist) in der Richtlinie skizziert. Viele Förderanträge können mittlerweile online über entsprechende Antragsportale gestellt werden, dennoch ist vielfach ein Versand von Originalen per Post erforderlich. Ein bundesweit einheitliches elektronisches Portal gibt es nicht.

Es gibt verschiedene Antragsverfahren, weit verbreitet ist das zweistufige Antragsverfahren. Das zweistufige Verfahren ist u.a. bei fristgebundenen Förderwettbewerben für Forschungs- und Entwicklungsprojekte üblich. In der ersten Stufe wird eine Projektskizze eingereicht. Falls die Skizzenphase positiv abgeschlossen wird, wird der Antragsteller zur Einreichung eines vollständigen Antrags aufgefordert. Die Projektskizzen werden dann im Wettbewerb untereinander bewertet und die „besten“ zur Förderung ausgewählt.

Bei der Skizze steht meist der technisch-fachliche Teil der Projektplanung im Vordergrund. Im Mittelpunkt des anschließenden Antrags steht vielfach eine detaillierte Arbeits-, Zeit- und Kostenplanung. 

In einem zweistufigen Antragsprozess stellt die Projektskizze den ersten Schritt dar. Hier findet eine meist im Volumen begrenzte Darstellung des Vorhabens statt, mit deren Hilfe die grundsätzliche Förderfähigkeit, ggf. im Wettbewerb zu anderen Projektskizzen, geprüft wird.

Die erforderlichen Inhalte einer Projektskizze werden meist durch die Förderrichtlinien/-aufrufe definiert. Üblicherweise werden hier Kapitelstrukturen, Seitenbegrenzungen, Formatbedingungen etc. vorgegeben. Inhaltlich liegt der Fokus üblicherweise auf der Beschreibung der Ausgangslage, der Zielsetzung des Projekts und des Lösungswegs, evtl. auch der späteren Verwendung der angestrebten Projektergebnisse. Vielfach ist zu erläutern, wie sich das Vorhaben vom Stand der Technik und Wissenschaft abgrenzt. In der Regel ist ein grundlegender Projektplan inkl. Arbeitspaketen, Kosten, Zeiten etc. beizufügen.

Die Gründe für eine nicht ausgewählte Skizze sind vielfältig, zum Beispiel eine Budgetlimitierung des Förderprogramms, keine ausreichende Passgenauigkeit zu den Anforderungen und Zielen des Programms oder ein zu geringes Ranking im direkten Wettbewerb zu anderen eingereichten Projektskizzen.

Das weitere Vorgehen ist abhängig von den Gründen, warum die Skizze abgelehnt wurde. Bei fachlichen Gründen sollten diese kritisch hinterfragt werden. I.d.R. kann eine Skizze erneut eingereicht werden (im Gegensatz zum Vollantrag), sowohl im gleichen als auch in anderen Programmen, muss hierzu aber meist entsprechend modifiziert und angepasst werden – sinnvoll ist dies aber nur bei hohen Erfolgsaussichten. Das Team der GEWI unterstützt bei der Entscheidung zum weiteren Vorgehen sehr gerne und zeigt vielversprechende Alternativen auf.

Grundsätzlich kann gegen einen Bescheid Widerspruch eingereicht werden, solange dieser noch nicht rechtskräftig ist. In einigen Programmen und bei einigen Sachverhalten ist dies auch sinnvoll und Erfolg versprechend. In anderen ist es zielführender, die Ablehnungsgründe kritisch zu reflektieren und das Projekt anschließend ggf. in einem anderen Förderprogramm neu zu platzieren. Im Gegensatz zu einer Projektskizze kann ein abgelehnter Antrag vielfach nicht erneut im gleichen Programm eingereicht werden. Das weitere Vorgehen ist immer konkret im Einzelfall zu prüfen. Die Fördermittelexperten der GEWI helfen hier gerne weiter.

Bei dem „Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand“ (ZIM) ist die erneute Einreichung eines abgelehnten Projekts nicht zulässig. Die Rücknahmeempfehlung ist ein Instrument, damit eine solche Ablehnung nicht ausgesprochen werden muss. Damit hat der Antragsteller die Möglichkeit, seinen ZIM-Antrag eigenständig zurückzuziehen, zu überarbeiten und dann erneut einzureichen. Diese Rücknahmeempfehlung bedeutet aber nicht zwingend, dass der Antrag abgelehnt werden würde, sondern vielmehr, dass die Erfolgsaussichten von der Förderstelle als gering bewertet werden – auch, wenn das Projekt grundsätzlich Potenzial aufweist. Auf Seiten der Förderstelle reduziert es auch den bürokratischen Aufwand erheblich, wenn der Antragsteller einen Antrag zurückzieht. Zudem ist zu berücksichtigen, ob zwischenzeitlich ein Projektbeginn ausgelöst wurde oder sich andere Antragsvoraussetzungen verändert haben oder nicht mehr erfüllt werden können. Das weitere Vorgehen ist daher sorgfältig und kritisch zu prüfen, hängt aber grundsätzlich vom jeweiligen Einzelfall ab.

Die statistischen Erfolgsquoten schwanken von Programm zu Programm und sind meist auch abhängig von der Anzahl anderer eingereichter Anträge und dem zur Verfügung stehenden Budget. Die tatsächlichen Erfolgsaussichten hängen aber selbstverständlich erheblich von der Passgenauigkeit des Projekts und der Qualität der eingereichten Unterlagen ab. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Förderstellen großen Ermessensspielraum bei der Bewertung der Kriterien haben und insofern auch die persönliche Bewertung des Gutachters eine Rolle spielt. Mit viel Erfahrung können die Erfolgsaussichten aber durchaus fundiert bewertet werden. GEWI nimmt stets eine kritische Bewertung der Erfolgsaussichten vor, bevor eine Empfehlung zur Antragsstellung ausgesprochen wird. Ein Risiko verbleibt aber dennoch immer. Bei Interesse an einer Bewertung der Förderpotenziale für Ihr Projekt melden Sie sich einfach bei uns.

Bei Projekten der Forschung und Entwicklung werden in der Regel vorrangig die Personalkosten gefördert. Darüber hinaus können je nach Programm die projektspezifischen Aufwendungen für Sachmaterialien, anteilige Investitionen (AfA), Fremdleistungen/Unteraufträge, Reisekosten, Gemeinkosten angesetzt werden. Wie diese im Einzelnen berechnet werden, ist in den Programmen nicht immer einheitlich.

Bei einem Investitionsvorhaben stehen die direkten Investitionskosten im Vordergrund. Hier werden in der Regel ausschließlich externe Kosten durch Dritte anerkannt, vielfach beschränkt auf Sachanlagegüter und immaterielle Aufwendungen, die in der Bilanz aktiviert werden.

In wenigen Programmen gibt es auch die Möglichkeit Betriebskosten für den Projektzeitraum geltend zu machen.

Was ist die Forschungszulage?

Die Forschungszulage (FZul) ist eine steuerliche Förderung nach dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“ (FZulG), die seit dem 01.01.2020 von Unternehmen jeder Größe und Branche bis hin zum Einzel-Gewerbetreibenden in Anspruch genommen werden kann. Die Forschungszulage wird auf die zu entrichtende Einkommens-/Körperschaftssteuerlast angerechnet. Die Forschungszulage selber ist keine Steuer, sondern eine projektbezogene Förderung, die in das steuerliche Erhebungsverfahren einbezogen wird.

Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung, d.h. die Förderung wird mit der Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer verrechnet. Aus dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG) ergibt sich ein Rechtsanspruch auf die Förderung, sofern alle Kriterien und Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind. Die Forschungszulage selbst wird nicht versteuert. Nicht rückzahlbare Zuschüsse sind dagegen direkte finanzielle Unterstützungen – hierfür gibt es zahlreiche unterschiedliche Programme der EU, des Bundes und der Bundesländer. Auf Zuschüsse besteht kein Rechtsanspruch, die festgelegten Budgets werden nach pflichtgemäßem Ermessen des Fördergebers vergeben.

Die Forschungszulage ist vergleichsweise unbürokratisch, kann rückwirkend beantragt werden, kann für alle Firmengrößen/Branchen/Themen genutzt werden und weist eine sehr hohe Erfolgsquote auf. Andere Programme (Projektförderung mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen) ermöglichen im Vergleich hierzu vielfach eine deutlich höhere Förderung, da sowohl zusätzliche Kostenarten wie z.B. Materialkosten oder Gemeinkosten förderfähig sind als auch der prozentuale Fördersatz meist höher ist. Zudem erfolgt die Auszahlung eines Zuschusses i.d.R. früher und deutlich zügiger. Die Forschungszulage ist in der Höhe zudem limitiert, während andere Programme auch weitaus höhere Projektvolumen fördern. Es ist daher stets im Einzelfall abzuwägen, welches Programm für ein konkretes Projekt am besten passt und wie die Möglichkeiten der Forschungszulage und Zuschussprogramme für ein Unternehmen optimal ausgeschöpft werden können. GEWI unterstützt Sie sehr gerne hierbei.

Alle Steuerpflichtigen nach dem Einkommen- und Körperschaftssteuerrecht haben einen Rechtsanspruch auf die Forschungszulage, Voraussetzung ist lediglich, dass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die Forschungszulage steht daher auch Start-Ups und Existenzgründungen als Förderprogramm zur Verfügung. Besonders vorteilhaft ist hier, dass auch Eigenleistungen von Einzel- und Mitunternehmern (bei Personengesellschaften) gefördert werden können und eine rückwirkende Förderung möglich ist. Unternehmen in Schwierigkeiten i.S. der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU (AGVO) sind allerdings von der Förderung ausgeschlossen.

Die Forschungszulage eignet sich für alle Projekte im Bereich Forschung, Entwicklung und  Innovation von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Großunternehmen, Start-Ups/Gründungen sowie Einzel-Gewerbetreibenden, sofern die Voraussetzungen des Forschungszulagengesetzes (FZulG) erfüllt werden. Da die Förderung vergleichsweise unbürokratisch ist, lohnt sich eine Beantragung meist auch bereits bei recht kleinen Projektvolumen. Dennoch sollten stets Aufwand und Nutzen abgewogen werden, dies erfordert immer eine Einzelfallbetrachtung.

Die Forschungszulage ist hinsichtlich des Antrags- und Abwicklungsaufwands derzeit die am wenigsten aufwendige Forschungsförderung in Deutschland. Wie so oft steckt der Teufel allerdings im Detail: Erfüllt das Projekt die Anforderungen hinsichtlich des Neuheitsgrads? Wie kann das Kriterium technisches Risiko am besten argumentiert werden? Wie müssen die Stunden nachgewiesen werden? Können Projekte zusammengelegt werden? Wie lässt sich die Forschungszulage in Konzernstrukturen gut managen? Bei derartigen Fragestellungen ist viel Detailwissen erforderlich – die Unterstützung durch die Fördermittelexperten der GEWI führt zu mehr Sicherheit im Prozess, zu deutlicher Entlastung und zu höheren Erfolgsaussichten. Sprechen Sie uns gerne an.

Förderfähig sind nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) grundsätzlich konkrete Projekte, die dem Bereich der Forschung und Entwicklung zuzurechnen sind. Dies umfasst alle Kategorien – Grundlagenforschung, industrielle Forschung sowie experimentelle Entwicklung. Durchführbarkeitsstudien, routinemäßige Entwicklungen wie laufende Produktpflege, inkrementelle Produktverbesserungen oder auch Tätigkeiten zur Produktionsvorbereitung wie der Null-Serie sind u.a. nicht dem Bereich Forschung und Entwicklung im Sinne des FZulG zuzurechnen.

Es können Einzel- oder auch Verbundvorhaben (Kooperation mit anderen Unternehmen, Forschungseinrichtungen etc.) gefördert werden. Ebenso ist eine reine Auftragsforschung, bei der ein Auftragnehmer die Entwicklung übernimmt, förderfähig. Der Antragsberechtigte ist in diesem Fall der Auftraggeber.

Ausschlaggebend für die Förderfähigkeit sind die sogenannten „Frascati“-Kriterien, im Wesentlichen Neuartigkeit, Planmäßigkeit und Risiko. Für die Erteilung einer Bescheinigung nach §6 FZulG müssen alle drei Kriterien erfüllt sein. Für diverse Branchen gibt es zur Orientierung klarstellende Konkretisierungen zur Auslegung der Kriterien, z.B. für Softwareentwicklungen/IKT, klinische Studien oder den Maschinenbau.

Das Frascati-Handbuch 2015 der OECD gilt als Standardwerk zur Methodik der Erhebung und Verwendung von FuE-Statistiken. Hierin werden u.a. Kriterien benannt, anhand dessen ein FuE-Projekt zu charakterisieren ist. Diese Kriterien werden von einigen Programmen als Maßstab zur Beurteilung der Förderfähigkeit herangezogen:

  • neuartig
  • planmäßig
  • ungewiss
  • schöpferisch
  • übertragbar


Das Handbuch wird u.a. bei der Forschungszulage herangezogen, die Förderfähigkeit orientiert sich überwiegend an den drei Kriterien Neuartigkeit, Ungewissheit (Risiko) sowie Planmäßigkeit der Projektumsetzung.

Zulagefähig sind die folgenden Kosten eines FuE-Projekts:

  • Personal- und Lohnnebenkosten
  • Eigenleistungen des Unternehmers (De-minimis)
  • Auftragsforschung (FuE-Fremdaufträge)
  • Abschreibung auf Investitionsgüter (AfA), bspw. Labor- und Testgeräte sowie Prüfstände (ab 2024)

Am 27. März 2024 ist das Wachstumschancengesetz verkündet worden. Durch das Wachstumschancengesetz ergeben sich positive Änderungen bei der Forschungszulage:

  • Die Bemessungsgrundlage erhöht sich für alle Unternehmen auf 10 Mio. € pro Wirtschaftsjahr.
  • Die Förderquote für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhöht sich auf 35 %.
  • Die Kosten für Auftragsforschung können bis zu 70 % als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden.
  • Eigenleistungen von Mitunternehmern können nun mit 70 €/h in der Forschungszulage angesetzt werden – bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche.
  • Zusätzlich zu den Personalkosten und Kosten für Auftragsforschung können nun auch anteilige Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagen in die Bemessungsgrundlage einfließen. Das bedeutet, dass projektbezogene Investitionsgüter wie beispielsweise Labor- und Testgeräte, Prüfstände, Hard- und Software oder Analysegeräte im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten berücksichtigt werden können. Dabei wird die jeweilige Wertminderung im Projektzeitraum (AfA) angesetzt.
  • Die Forschungszulage (FZul) kann nun mit offenen Steuervorauszahlungen verrechnet werden.

Die Änderungen betreffen nur Kosten bzw. Anschaffungen, die nach dem 27.03.2024 angefallen bzw. getätigt wurden. Die Änderungen im Bereich Auftragsforschung gelten nur für Verträge, die nach dem 27.03.2024 abgeschlossen wurden.

Der Beantragungsprozess zur Forschungszulage ist zweistufig. Zunächst wird ein Antrag auf „Erteilung einer Bescheinigung“ bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) gestellt. Nach Erhalt einer positiven Bescheinigung wird im zweiten Schritt der Antrag auf Forschungszulage bei seinem zuständigen Finanzamt gestellt. Dieser Antrag ist für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu stellen und kann unabhängig von der Steuererklärung gestellt werden. Es kann jedoch nur ein Antrag pro Veranlagungsjahr gestellt werden (für beliebig viele Bescheinigungen). Die steuerliche Verrechnung der Forschungszulage erfolgt dann mit der darauffolgenden erstmaligen steuerlichen Einkommen- oder Köperschaftsteuer-Veranlagung. Ab 2024 ist auch ein Antrag auf Verrechnung der Forschungszulage mit offenen Steuervorauszahlungen (ESt/KSt) möglich.

Eine positive Bescheinigung der Forschungszulage ist erforderlich, um den Rechtsanspruch auf Forschungszulage beim Finanzamt geltend zu machen. Die Bescheinigung der Bescheinigungsstelle für Forschungszulage (BSFZ) fasst alle Projektdaten zusammen und bestätigt, ob das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gem. Forschungszulagegesetz (FZulG) förderfähig ist oder nicht. Die Bescheinigung wird automatisch an das zuständige Finanzamt übermittelt. Ohne positive Bescheinigung über die Zulagefähigkeit kann kein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt gestellt werden.

Die Bescheinigungsstelle (BSFZ) prüft, ob ein beantragtes FuE-Projekt den gesetzlichen Voraussetzungen des Forschungszulagengesetzes (FZulG) inhaltlich entspricht. Die Forschungszulage fällt unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung der EU (AGVO), die Förderfähigkeit eines innovativen Projekts erfolgt dementsprechend nach dem „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“ (2014/C 198/01). Der Unionsrahmen orientiert sich an den Erläuterungen des sogenannten Frascati-Handbuchs der OECD. Ausschlaggebend sind danach die (Frascati-)Kriterien Neuartigkeit, Planmäßigkeit und Risiko. Für die Erteilung einer Bescheinigung nach §6 FZulG müssen alle drei Kriterien erfüllt sein.

Ein Antrag auf Forschungszulage kann für alle förderfähigen FuE-Projekte, die nach dem 01.01.2020 begonnen haben, beantragt werden. Ein Antrag kann sogar rückwirkend gestellt werden – allerdings gilt hier die steuerliche Festsetzungs-Verjährungsfrist von 4 Jahren, daher kann ein Antrag „nur“ bis zu vier Jahre nach der Entstehung des Rechtsanspruchs gestellt werden. Ein Antrag kann grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt gestellt werden, also vor Projektbeginn, während der Projektumsetzung und auch nach Projektende (rückwirkend) gestellt werden.

Die Forschungszulage wird nach Beantragung beim Finanzamt mit der nächsten erstmaligen steuerlichen Veranlagung zur Einkommens- oder Körperschaftssteuer auf die Steuerlast angerechnet. Sofern die Forschungszulage höher ist als die Steuerlast (sogenannter Anrechnungsüberhang), wird der verbleibende Betrag der Forschungszulage ausgezahlt. Ab 2024 kann die Forschungszulage auch mit offenen Steuervorauszahlungen (ESt/KSt) verrechnet werden. Eine Auszahlung des die Vorauszahlungen übersteigenden Teilbetrags ist hier aber nicht möglich.

Die Forschungszulage wird mit der Körperschafts- oder Einkommenssteuerlast verrechnet. Sollte die Förderung höher als die Steuerlast sein („Anrechnungsüberhang“), wird der restliche Betrag der Forschungszulage ausgezahlt.

Die Kumulierung der Forschungszulage für ein spezifisches Vorhaben mit anderen Fördermitteln ist möglich. Allerdings dürfen die gleichen Kosten nicht doppelt gefördert werden. So können bspw. die Materialkosten, die bei der Forschungszulage nicht förderfähig sind, durch ein anderes Programm bezuschusst werden. Die Förderung der Personalkosten durch die Forschungszulage einerseits und zusätzlich durch eine andere Förderung ist allerdings nicht möglich.

Die Forschungszulage stellt keine Förderung nach der De-minimis-Verordnung dar. Ausnahme sind allerdings Eigenleistungen des Einzel- oder Mitunternehmers (einer Personengesellschaft), diese fallen unter die De-minimis-Regelung.

Im Rahmen der Antragstellung werden i.d.R. keine Belege eingereicht und geprüft. Das Unternehmen ist jedoch verpflichtet, diese auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen. Dies betrifft insbesondere die Dokumentation bzw. die Belege für Personalkosten und Auftragsforschung. Hinsichtlich der Personalkosten gilt, dass nur der Zeitaufwand angesetzt werden kann, der direkt durch Arbeiten am FuE-Projekt angefallen ist. Zeitaufwand von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit einem indirekten Beitrag zum Projekt, bspw. Verwaltung, können nicht angesetzt werden. Der projektspezifische Zeitaufwand muss elektronisch oder in Papierform in unveränderlicher Form dokumentiert werden. Wie hier im konkreten Fall vorzugehen ist, ist auch von den bereits im Unternehmen bestehenden Strukturen abhängig und muss daher im Einzelfall geprüft werden.

Es besteht keine Pflicht zur Vorlage von Zwischen- oder Abschlussberichten. Eine Veröffentlichung von Projektergebnissen erfolgt ebenfalls nicht. Eine interne, inhaltliche Projekt-Dokumentation ist zu führen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, bei mehrjährigen Projekten einen jährlichen kurzen Sachstandsbericht anzufertigen. GEWI unterstützt gerne dabei, eine transparente Dokumentation mit zugleich möglichst geringem Aufwand umzusetzen.