Gesetzesentwurf steuerliche FuE-Förderung
Die Bundesregierung bereitet die Forschungszulage ab 2020 vor.
Seit vielen Jahren diskutiert die Bundesregierung über eine Einführung einer steuerlichen Forschungsförderung. Nun hat das Bundesfinanzministerium einen konkreten Entwurf vorgelegt, der nach der Ressortabstimmung und ggf. Anpassung zum 01.01.2020 starten soll. Das Regelwerk soll in einem eigenständigen Nebengesetz zum Einkommenssteuer- und Körperschaftssteuergesetz verankert werden. Die steuerliche Forschungsförderung soll die bestehende (Zuschuss-) Projektförderung ergänzen. Sie wird in Form einer Zulage gewährt, auf die Rechtsanspruch besteht. Vorab stellen wir Ihnen die Eckpunkte des aktuellen Entwurfs vor (Stand 12. April 2019):
- Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des EStG (soweit nicht steuerbefreit), unabhängig von der Größe oder weiteren Kriterien – in den Anhängen zum Gesetzesentwurf wird festgelegt, dass ebenfalls wirtschaftlich arbeitende Geschäftsbetriebe einer grundsätzlich steuerbefreiten Einrichtung anspruchsberechtigt sind.
- Förderfähig sind klar abgegrenzte Projekte im Bereich der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung gem. der EU-Beihilferegelungen. Es kann sich um Einzel- wie auch um Kooperationsprojekte handeln. Bei Auftragsforschung ist der Auftragnehmer anspruchsberechtigt.
- Bemessungsgrundlage: Zulagefähig sind Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern, die in förderfähigen Projekten arbeiten (anteilig, wenn diese nur zeitweise im Projekt tätig sind), multipliziert mit einem Faktor von 1,2. Pro Unternehmen und Geschäftsjahr können maximal 2 Mio. € angesetzt werden (für verbundene Unternehmen gem. § 15 AktG gilt die Grenze für diese gemeinsam). Für die bei einer Kapitalgesellschaft mitarbeitenden Gesellschafter und Geschäftsführer (mit Anstellungsvertrag) und für Einzelunternehmer gibt es entsprechende Regelungen.
- Die Höhe der Zulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage, die maximal erreichbare Zulage pro Jahr und Anspruchsberechtigtem beträgt somit 500 T€.
- Im Antragsprozess muss zunächst für das jeweilige Projekt eine Bescheinigung zur Zulageberechtigung auf Basis der Einordnung in eine der Forschungskategorien eingeholt werden, die Prüfung und Ausstellung der Bescheinigung erfolgt durch eine vom Gesetzgeber noch zu beauftragende Stelle. Der Antrag auf Forschungszulage kann unter Vorlage dieser Bescheinigung unmittelbar nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Forschungstätigkeit durchgeführt wurde, beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Der Antrag bezieht sich immer auf die im jeweiligen zurückliegenden Wirtschaftsjahr entstandenen Aufwendungen (bei mehrjährigen Projekten ist also jedes Jahr ein Antrag zu stellen).
- Kumulierung: Die Forschungszulage und die FuE-Projektförderung durch Zuschüsse können kumuliert werden, allerdings können die Aufwendungen, für die eine Forschungszulage gewährt wird, nicht in die Projektförderung einbezogen werden. Dies muss der Fördermittelgeber der Projektförderung sicherstellen.
- Anwendungszeitraum: Das Gesetz soll nur für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2019 entstanden sind, gelten. Nach vier Jahren soll eine Evaluierung des Gesetzes erfolgen. Aufgrund der noch zu erfolgenden Abstimmungen mit der Europäischen Kommission wird das Gesetz zunächst auf 6 Monate befristet.
Haben Sie noch Fragen? Seit 1984 unterstützen wir als Full-Service-Fördermittelberatung bei der Auswahl der optimalen Programme, bei der Beantragung der Zuschüsse und der Umsetzung von Förderprojekten. Bei Projektideen sprechen Sie uns bitte jederzeit an – die Potenzialprüfung Ihrer Projekte auf Fördermittel und Subventionen erfolgt unverbindlich und honorarfrei. Rufen Sie uns an unter 02103/789 06 0 oder schicken Sie uns eine E-Mail an gewi@gewi.de