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Die Forschungszulage wird noch attraktiver

Seit 2020 ergänzt das Forschungszulagengesetz (FZulG) die Förderlandschaft in Deutschland durch eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung. Die Forschungszulage (FZul) fördert innovative Projekte aller KSt-/ESt-Pflichtigen besonders unbürokratisch und niedrigschwellig – und dies sogar rückwirkend.
Der im Juli veröffentlichte Referentenentwurf des neuen Wachstumschancengesetz enthält eine deutliche Stärkung dieses erfolgreichen Förderinstruments:

  • Bisher galt eine maximale Bemessungsgrenze von 4 Mio. €, dies war befristet bis 2026. Geplant ist nun eine dauerhafte Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. €. Die maximal erreichbare FZul pro Jahr erhöht sich damit von 1 Mio. € auf 3 Mio. €.
  • Das Entgelt für Auftragsforschung soll zukünftig zu 70 % der Bemessungsgrundlage zugerechnet werden – bisher war dies auf 60 % beschränkt.
  • Bislang sind ausschließlich Personalkosten und Kosten für Auftragsforschung förderfähig. Geplant ist nun, auch anteilige Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagen in die Bemessungsgrundlage einfließen zu lassen – dann können also auch bspw. Labor- und Testgeräte, Prüfstände, Hard- und Software oder Analysegeräte im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten berücksichtigt werden. Angesetzt werden kann hier die jeweilige Wertminderung im Projektzeitraum. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Wirtschaftsgüter ausschließlich für das Projekt verwendet oder hierfür neu angeschafft werden müssen, sie müssen jedoch zwingend für das Projekt erforderlich sein und dürfen ausschließlich eigenbetrieblich verwendet werden.

Sofern das Wachstumschancengesetz in der geplanten Fassung (Juli 2023) verabschiedet wird, sollen die o.g. Änderungen für alle Aufwendungen gelten, die nach dem 31.12.2023 entstehen.

Das Instrument der steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung hat sich in den letzten drei Jahren bewährt und ist in der Industrie angekommen. Eine Zwischenbilanz aus dem GEWI-Team finden Sie hier: zum Expertenbeitrag.

Durch das Wachstumschancengesetz wird die Förderung noch attraktiver und zum unverzichtbaren Bestandteil der Finanzierungsstrategie von innovativen Unternehmen.

Als langjähriger Fördermittelberater unterstützen wir Sie gerne Full Service bei der Beantragung der Fördergelder, insbesondere Zuschüsse und Forschungszulage FZul. Sie benötigen weitere Informationen? Rufen Sie uns an unter 02103 – 789060 oder schreiben Sie uns über unser Kontaktformular unter: www.gewi.de/kontakt; wir unterstützen Sie gerne und freuen uns auf Ihre Nachricht.
Übrigens: viele weitere Förderinformationen finden Sie in unserer Förderdatenbank www.gewi.de/newscenter

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    Häufig gestellte Fragen

    1.

    Wer kann Fördergelder bekommen?

    Ein Unternehmen kann nicht generell „zu klein“ oder „zu groß“ sein. Sie müssen auch keine Grundlagenforschung betreiben oder Ergebnisse der Allgemeinheit zugänglich machen. Aber je nach Programm gelten unterschiedliche Regeln und die müssen zu Ihrem Unternehmen und zum Projekt passen. Lassen Sie uns gerne gemeinsam herausfinden, ob dies der Fall ist.

    2.

    Welche Daten werden veröffentlicht?

    Dies hängt von dem Programm ab. Meist werden der Unternehmensname, Projekttitel, Laufzeit und die Fördersumme veröffentlicht. Darüber hinaus werden Abschlussberichte veröffentlicht, diese müssen allerdings keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen enthalten.

    3.

    Wie verhält es sich mit Schutzrechten/Property Rights?

    Die Förderlandschaft überlässt es weitgehend dem Zuwendungsempfänger – also Ihnen –, ob und durch wen Schutzrechte angemeldet werden. Bei Kooperationsprojekten vereinbaren die Partner dies untereinander im Vorfeld, unabhängig vom Fördergeber.

    4.

    Was kostet die Beratung?

    Das Honorar für die Fördermittelberatung setzt sich aus einer Zeit- und einer Erfolgskomponente zusammen. Das Zeithonorar ist abhängig vom Aufwand, das Erfolgshonorar fällt bei Bewilligung an. Beides wird im Vorfeld fest vereinbart und ist somit klar kalkulierbar. Kleine Unternehmen können die Beratungsleistungen ggf. zu 50 % über das Förderprogramm „go-Inno“ bezuschussen lassen.

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