Alphabetisches Glossar „z"
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zBei der Zuschussförderung handelt es sich um eine anteilige, nicht rückzahlbare Projektfinanzierung, welche als prozentualer Zuschuss zu den förderfähigen Kosten oder Ausgaben gezahlt wird. Nach den Einkommenssteuerrichtlinien wird der steuerliche Zuschuss definiert als ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines auch in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet. Ein Zuschuss wird verneint, wenn die Zuwendung in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung des Empfängers steht. Neben Zuschüssen sind Fördermittel in zahlreichen Ausgestaltungsformen bekannt, z. B. Investitionszulagen, Steuererleichterungen, zinsgünstige Darlehen mit und ohne Haftungsfreistellung, Bürgschaften, Garantien zur Abschirmung von politischen Risiken.
Der Zuwendungsbescheid ist ein rechtsverbindlicher Bescheid nach Verwaltungsverfahrensgesetz zur Gewährung von Fördermitteln, z. B. Zuschüssen, unter bestimmten Bedingungen. Die Bedingungen des Zuwendungsbescheids sind im Bescheid und in seinen Anlagen (u. a. ANBest, BNBest) aufgeführt und müssen eingehalten werden, ansonsten besteht ein Rückforderungsanspruch des Förderungsgebers. Einige Bedingungen zur Gewährung einer Zuwendung sind subventionserheblich nach § 264 Strafgesetzbuch.
Für Zuwendungen wird eine Bindefrist vereinbart. Das bedeutet, dass innerhalb dieses Zeitraums eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel unter Einhaltung der festgelegten Bedingungen garantiert sein muss. Bei Investitionsförderung spielt die Zweckbindungsfrist eine besondere Rolle: im Förderbescheid wird festgelegt, dass die mit Fördermitteln kofinanzierten Wirtschaftsgüter eine bestimmte Dauer in der geförderten Betriebsstätte verbleiben müssen. Ebenso sind die Garantien zur Sicherung/Schaffung von Arbeitsplätzen an eine Bindefrist gekoppelt.