Wirtschaftsberatung

Strategische Fördermittelberatung / FöRDERGLOSSAR

Projektbeginn / Vorhabensbeginn

Eine Förderung muss üblicherweise beantragt werden, bevor mit dem Projekt begonnen wird. Es ist sicherzustellen, dass mit dem Vorhaben im fördertechnischen Sinn erst dann begonnen wird, wenn dies förderunschädlich möglich ist. Hierzu gilt meist folgendes:

Investitionsförderung

Forschungsförderung

Bei der Investitionsförderung darf meist dann förderunschädlich begonnen werden, nachdem der Zuwendungsgeber schriftlich bestätigt hat, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt sind (sog. Förderwürdigkeitsbescheinigung). Hierzu ist die Einreichung eines weitgehend vollständigen Antrags erforderlich.

In der Innovationsförderung ist ein Projektbeginn i. d. R. erst nach Bewilligung möglich. In einigen Fällen kann ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn gewährt werden. Es gibt auch vereinzelte Förderprogramme, meist auf Ebene der Bundesländer, bei welchen mit Einreichung des vollständigen Antrags bereits begonnen werden darf.

Als Vorhabensbeginn wird generell der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags gewertet. Planung (z. B. Bauplanung durch einen Architekten, Machbarkeitsstudien, Vorversuche), Grunderwerb, Patentanmeldung und Genehmigungsverfahren wie Anträge auf Baugenehmigung oder Genehmigungen nach dem BImSchG (BundesImmissionsSchutzGesetz) gelten i. d. R. nicht als Maßnahmenbeginn.

Als Vorhabensbeginn wird generell der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags gewertet. Planung (z. B. Bauplanung durch einen Architekten, Machbarkeitsstudien, Vorversuche), Grunderwerb, Patentanmeldung und Genehmigungsverfahren wie Anträge auf Baugenehmigung oder Genehmigungen nach dem BImSchG (BundesImmissionsSchutzGesetz) gelten i. d. R. nicht als Maßnahmenbeginn.


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