Wirtschaftsberatung

Strategische Fördermittelberatung / FöRDERGLOSSAR

De-minimis-Beihilfen

Die Vergabe öffentlicher Finanzierungsmittel (Beihilfen / Fördermittel) unterliegt grundsätzlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission, um Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen (Notifizierung). Beihilfen können auf Grundlage bereits genehmigter (notifizierter) Förderprogramme gewährt werden oder als Einzelbeihilfe erteilt werden, welche dann genehmigungspflichtig ist. Sog. De-minimis-Beihilfen sind Beihilfen für Unternehmen, die aufgrund ihrer vergleichsweise geringfügigen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen werden. Die Voraussetzungen und Bedingungen sind in der De-minimis-Verordnung der Kommission geregelt. Die De-Minimis-Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen aller Branchen, für einzelne Wirtschaftsbereiche gelten jedoch gesonderte Regelungen. Beihilfen mit einem Subventionswert von bis zu 200.000,00 € binnen drei Jahren werden als De-minimis-Beihilfe eingestuft. Für KMU gilt seit Dezember 2008 befristet bis Ende 2010 ein Subventionswert von bis zu 500.000,00 € binnen drei Jahren als De-Minimis-Beihilfe.

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